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Gast zahlt den Schaden nicht: Mahnung, Mahnverfahren, Klage

Das Wichtigste in Kürze

Gast zahlt den Schaden nicht: Mahnung, Mahnverfahren, Klage

Zahlt der Gast nicht, bleibt der direkte Weg: Mahnung, gerichtliches Mahnverfahren, Klage. Rechnen Sie dabei mit einer kurzen Frist, nicht mit drei Jahren.

Für Ersatzansprüche des Vermieters sieht § 548 BGB eine Verjährung von sechs Monaten ab Rückgabe vor. Ob sie auf die kurzzeitige Vermietung anzuwenden ist, sollten Sie früh klären, nicht nach Monaten.

§§ 286, 548, 195 BGB, § 23 GVG

In 60 Sekunden

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Setzen Sie zuerst eine schriftliche Mahnung mit konkreter Zahlungsfrist und beigefügter Aufstellung. Ohne Verzug keine Zinsen und keine Kostenerstattung.

2

Das gerichtliche Mahnverfahren ist der günstigste nächste Schritt. Es läuft online und führt bei Widerspruch des Gastes in das normale Verfahren.

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Für Streitwerte bis 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, und es besteht kein Anwaltszwang.

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Gehen Sie nicht selbstverständlich von der dreijährigen Regelverjährung aus. § 548 BGB sieht für Ersatzansprüche des Vermieters sechs Monate ab Rückgabe vor, und für die kurzzeitige Vermietung kommt das ernsthaft in Betracht.

5

Bei Gästen mit Wohnsitz im Ausland steigt der Aufwand erheblich. Prüfen Sie vorher, ob der Betrag den Weg rechtfertigt.

Rechtlicher Rahmen

Verzug tritt regelmäßig durch Mahnung nach Fälligkeit ein. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren nach § 548 BGB in sechs Monaten ab Rückerhalt; die Regelverjährung beträgt demgegenüber drei Jahre. Für Streitwerte bis 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig.

Sinngemäß · §§ 286, 548, 195 BGB, § 23 GVG

Die Schritte in der richtigen Reihenfolge

SchrittWozu
Mahnung mit Fristsetzt Verzug, begründet Zinsen und Kosten
gerichtliches Mahnverfahrengünstig, online, Titel bei Schweigen
Klage beim Amtsgerichtbis 5.000 Euro ohne Anwaltszwang

Wie Sie die Höhe berechnen, steht in Schadenersatz berechnen; wie Sie den Nachweis aufbauen, in Schaden in der Ferienwohnung nachweisen.

Häufige Fehler

Mit drei Jahren rechnen

Die kurze Frist des § 548 BGB kommt hier ernsthaft in Betracht. Handeln Sie früh.

Ohne Mahnung klagen

Ohne Verzug tragen Sie unter Umständen die Kosten selbst.

Erst im Verfahren dokumentieren

Was vor der Übergabe nicht festgehalten wurde, lässt sich später nicht herstellen.

Nächste Schritte

1

Schriftlich mahnen, mit Aufstellung und konkreter Frist. Mit BildProof in etwa zwei Minuten pro Raum

2

Bei Schweigen das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.

3

Die Frage der Verjährung früh klären, nicht nach Monaten.

Häufige Fragen

Wie lange kann ich den Anspruch geltend machen?

Das ist die wichtigste und am häufigsten falsch beantwortete Frage. Viele rechnen mit der dreijährigen Regelverjährung. Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache gilt nach § 548 BGB aber eine Frist von sechs Monaten ab Rückgabe, und die kurzzeitige Vermietung ist rechtlich Miete. Klären Sie das früh anwaltlich und handeln Sie vorsorglich innerhalb der kurzen Frist.

Lohnt sich das gerichtliche Mahnverfahren?

Bei unstreitigen oder gut belegten Forderungen ja: Es ist günstig, läuft weitgehend online und endet bei Schweigen des Gastes in einem vollstreckbaren Titel. Widerspricht der Gast, geht die Sache in das normale Verfahren über, und dann entscheidet allein Ihre Beweislage.

Was brauche ich, wenn es vor Gericht geht?

Den Nachweis, dass der Schaden während dieses Aufenthalts entstanden ist. Das heißt: den dokumentierten Zustand vor dem Aufenthalt, den Zustand danach und einen belegten Betrag. Fehlt das erste Element, ist der Rest ohne Wirkung, und nachträglich herstellen lässt es sich nicht.

Quellen

Diese Seite gibt allgemeine Informationen zum Stand des angegebenen Datums. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.