Als Ausländer vermieten: Steuer und Pflichten

Was für Sie gilt, wenn Sie eine Wohnung in Deutschland vermieten und selbst im Ausland leben.

BildProof RedaktionAktualisiert 28.9.20261 Min. LesezeitDeutschland
Kurz gesagt

Sie dürfen in Deutschland vermieten, auch ohne Wohnsitz hier. Die Mieteinnahmen versteuern Sie in Deutschland mit der Anlage V, und Ihre Pflichten als Vermieter sind dieselben wie für deutsche Vermieter.

Was müssen Sie als Vermieter aus dem Ausland beachten?

Die Nationalität spielt keine Rolle. Entscheidend ist, wo die Immobilie liegt.

  1. 1

    Vermieten erlaubt

    Für Eigentum und Vermietung gibt es keine Beschränkung nach Nationalität oder Wohnsitz.

  2. 2

    Steuer in Deutschland

    Deutsche Mieteinnahmen werden immer in Deutschland besteuert, der Steuersatz liegt bei 14 bis 45 %.

  3. 3

    Anlage V

    Geben Sie sie jedes Jahr beim Finanzamt am Ort der Immobilie ab.

  4. 4

    Energieausweis

    Besorgen Sie ihn, bevor Sie inserieren (§ 80 GEG).

  5. 5

    Kaution getrennt

    Legen Sie die Kaution getrennt von Ihrem Vermögen an (§ 551 BGB).

  6. 6

    Nebenkosten

    Rechnen Sie binnen 12 Monaten ab (§ 556 BGB).

Warum das wichtig ist

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG gelten Mieteinnahmen aus einer Immobilie in Deutschland als inländische Einkünfte. Besteuert wird also dort, wo die Wohnung liegt, nicht dort, wo Sie wohnen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Darf ich als Ausländer ohne Wohnsitz in Deutschland vermieten?

Ja. Für Eigentum und Vermietung gibt es keine Beschränkung nach Nationalität oder Wohnsitz. Als Vermieter haben Sie dieselben Pflichten wie ein deutscher Vermieter.

Zahle ich deutsche Steuer auf Mieteinnahmen, wenn ich im Ausland lebe?

Mieteinnahmen aus einer Immobilie in Deutschland werden immer in Deutschland besteuert (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Sie geben dafür eine deutsche Steuererklärung mit der Anlage V ab.

Bekommen nichtansässige Vermieter den Grundfreibetrag?

In der Regel nicht: Deutsche Mieteinnahmen werden dann ab dem ersten Euro besteuert (§ 50 EStG). EU-/EWR-Bürger, deren Einkünfte zu mindestens 90 % aus Deutschland stammen, können nach § 1 Abs. 3 EStG optieren und bekommen ihn dann.

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