Anlage V: Mieteinnahmen richtig erklären

Wie Sie Ihre Mieteinnahmen und Werbungskosten auf der Anlage V eintragen.

BildProof RedaktionAktualisiert 28.9.20261 Min. LesezeitDeutschland
Kurz gesagt

Füllen Sie pro Objekt eine Anlage V aus, mit allen Einnahmen einschließlich umgelegter Nebenkosten. Ziehen Sie die Werbungskosten mit Belegen ab und geben Sie bis zum 31. Juli des Folgejahres ab.

Was gehört auf die Anlage V?

Versteuert wird, was nach Abzug der Werbungskosten bleibt, mit Ihrem persönlichen Steuersatz.

  1. 1

    Eine pro Objekt

    Für jede vermietete Wohnung eine eigene Anlage V, auch im selben Haus.

  2. 2

    Alle Einnahmen

    Die Miete und auch die Nebenkosten, die Ihre Mieter zahlen.

  3. 3

    Werbungskosten

    Die Kosten der Vermietung tragen Sie darunter ein, mit Belegen.

  4. 4

    Gebäude-AfA

    In der Regel 2 % des Gebäudeanteils pro Jahr, 3 % bei Fertigstellung nach dem 31.12.2022.

  5. 5

    Nur Zinsen

    Vom Darlehen setzen Sie den Zinsanteil ab, nicht die Tilgung.

  6. 6

    Frist

    Ohne Steuerberater geben Sie bis zum 31. Juli des Folgejahres ab.

Warum das wichtig ist

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen, die der Erhaltung der Einnahmen dienen, und sie werden von den Mieteinnahmen abgezogen. Nur was Sie vollständig und mit Belegen eintragen, mindert Ihre Steuer.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Sind umgelegte Nebenkosten steuerpflichtige Einnahmen?

Die Nebenkosten, die Ihre Mieter zahlen, zählen als Einnahme. Die Betriebskosten, die Sie tatsächlich gezahlt haben, setzen Sie dafür als Werbungskosten ab, so gleicht sich beides weitgehend aus.

Bis wann muss ich die Steuererklärung mit Anlage V abgeben?

Bis zum 31. Juli des Folgejahres, für 2026 also bis zum 31. Juli 2027. Mit Steuerberater haben Sie für 2026 bis Ende Februar 2028 Zeit.

Wie viel Abschreibung (AfA) kann ich für das Gebäude absetzen?

In der Regel 2 % des Gebäudeanteils pro Jahr, bei Fertigstellung nach dem 31.12.2022 sind es 3 % (§ 7 Abs. 4 EStG). Grund und Boden schreiben Sie nicht ab.

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