Ratgeber / Kaution
Kaution
Höhe, Anlage und Rückzahlung der Mietkaution (§ 551 BGB).
Die Mietkaution ist auf drei Nettokaltmieten begrenzt und muss getrennt vom Vermögen des Vermieters verzinst angelegt werden – alles § 551 BGB. Am Ende des Mietverhältnisses beginnt die eigentliche Frage: Was darf einbehalten werden, und wie lange darf die Prüfung dauern? Die Rechtsprechung gesteht dem Vermieter meist 3 bis 6 Monate zu.
Die Ratgeber decken beide Seiten ab – vom korrekten Anlegen über zulässige Abzüge bis zum Zurückfordern samt Verjährung. Entscheidend ist am Ende der dokumentierte Zustand der Wohnung bei Ein- und Auszug: Ohne Beleg bleibt jeder Abzug eine Behauptung.
Ratgeber für Vermieter
- Mietkaution richtig anlegen und verzinsen (2026)
Mietkaution korrekt anlegen: maximal drei Nettokaltmieten, getrennt vom Privatvermögen, insolvenzfest und verzinslich – § 551 BGB.
- Kaution einbehalten oder zurückzahlen: Vermieter 2026
Wann dürfen Vermieter die Kaution einbehalten? Prüffrist, erlaubte Abzüge und Einbehalt für die Nebenkostenabrechnung – § 551 BGB.
Ratgeber für Mieter
- Kaution weg: die teuersten Fehler bei der Übergabe (2026)
Die meisten Kautionen gehen nicht durch Schäden verloren, sondern durch vermeidbare Fehler bei Ein- und Auszug. Die teuersten – und wie Sie sie umgehen.
- Mietkaution: Wie viel ist erlaubt? (2026)
Mietkaution nach § 551 BGB: höchstens drei Nettokaltmieten, zahlbar in drei Monatsraten. Wo der Vermieter sie verwahren muss und wem die Zinsen gehören.
- Kaution zurückfordern: Wann bekomme ich sie zurück? (2026)
Mietkaution zurückfordern nach § 551 BGB: Der Vermieter hat eine Prüffrist von meist 3–6 Monaten. So fordern Sie Ihre Kaution samt Zinsen zurück.
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