Mietkaution richtig anlegen und verzinsen (2026)
Mietkaution richtig anlegen und verzinsen
Getrennt vom eigenen Vermögen, insolvenzfest und verzinslich, die Zinsen gehören dem Mieter.
Die Kaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen (§ 551 Abs. 1 BGB) und ist üblicherweise zum Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist anzulegen (§ 551 Abs. 3 BGB).
§ 551 Abs. 3 BGBIn 60 Sekunden
Die Kaution darf höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete betragen, ohne als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesene Betriebskosten. Was darüber hinaus vereinbart wird, ist unwirksam (§ 551 Abs. 1 BGB).
Der Mieter darf in drei gleichen Monatsraten zahlen; die erste ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Eine Klausel, die das ausschließt, ist unwirksam (§ 551 Abs. 2 BGB).
Die Geldkaution ist getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen, nicht auf dessen privatem Konto, sondern erkennbar als Treuhandvermögen.
Durch die Trennung bleibt die Kaution bei einer Insolvenz des Vermieters dem Zugriff der Gläubiger entzogen.
Anzulegen ist sie mindestens zum für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz; die Zinsen erhöhen die Sicherheit und stehen dem Mieter zu (§ 551 Abs. 3 BGB). Ausnahme: Studenten- und Jugendwohnheime.
Der Gesetzestext
Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen, und die Erträge stehen dem Mieter zu.
Welche Formen der Mietsicherheit gibt es?
Eine Kaution muss nicht zwingend Bargeld auf einem Konto sein. Üblich sind drei Formen:
| Form | So funktioniert es | Wer zahlt / verwahrt |
|---|---|---|
| Kautionskonto / Kautionssparbuch | Vermieter legt die Geldkaution getrennt und verzinslich an (§ 551 Abs. 3 BGB) | Mieter zahlt ein; Vermieter verwahrt insolvenzfest |
| Verpfändetes Sparbuch / Anlage | Mieter eröffnet ein eigenes Konto und verpfändet es an den Vermieter | Mieter ist Kontoinhaber; Zinsen laufen ihm zu |
| Mietkautionsbürgschaft / -versicherung | Bank oder Versicherer bürgt für den Kautionsbetrag | Mieter zahlt eine jährliche Prämie; kein Sparguthaben |
Nur bei der Geldkaution trifft Sie die volle Anlagepflicht. Beim verpfändeten Sparbuch ist der Mieter Kontoinhaber, sodass die Zinsen ihm ohnehin zustehen; eine Bürgschaft bindet kein Guthaben und wird nicht verzinst.
Die Abzüge bei Auszug behandelt der Ratgeber Kaution einbehalten oder zurückzahlen.
Was das für die beiden Seiten heißt
- Fragen Sie nach dem Nachweis der getrennten Anlage.
- Bestehen Sie auf Ihrem Recht, in drei Raten zu zahlen.
- Prüfen Sie die Höhe gegen die Nettokaltmiete, nicht gegen die Warmmiete.
- Rechnen Sie am Ende die Zinsen mit ein: sie gehören Ihnen.
- Eröffnen Sie ein erkennbares Treuhand- oder Kautionskonto, getrennt vom Privatvermögen.
- Legen Sie mindestens zum üblichen Sparzinssatz an.
- Schließen Sie die Ratenzahlung nicht vertraglich aus.
- Dokumentieren Sie Betrag, Anlageort und Zinslauf, damit die Abrechnung bei Auszug schnell geht.
Häufige Fehler
Vermischen Sie sie mit Ihrem Vermögen, verletzen Sie § 551 Abs. 3 BGB. Der Mieter darf dann die laufende Miete bis zur Höhe der Kaution zurückbehalten, bis Sie die korrekte Anlage belegen (BGH, VIII ZR 234/13).
Der übersteigende Teil ist unwirksam.
Das Recht aus § 551 Abs. 2 BGB kann nicht abbedungen werden.
Die Zinsen stehen dem Mieter zu und laufen unabhängig davon weiter, ob Sie korrekt angelegt haben.
Nächste Schritte
Höhe prüfen: höchstens drei Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB).
Anlageform vereinbaren: Geldkaution, verpfändetes Sparbuch oder Bürgschaft.
Bei Geldkaution ein getrenntes, erkennbares Kautionskonto eröffnen und verzinslich anlegen.
Ratenzahlung zulassen und Betrag, Anlageort und Zinslauf dokumentieren.
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Mietkaution sein?
Höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete – also der Miete ohne als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesene Betriebskosten (§ 551 Abs. 1 BGB). Eine höhere Vereinbarung ist insoweit unwirksam; der übersteigende Teil kann zurückgefordert werden.
Wo muss der Vermieter die Kaution anlegen?
Getrennt vom eigenen Vermögen, insolvenzfest und verzinslich – typischerweise auf einem Mietkautionskonto oder Kautionssparbuch bei einem Kreditinstitut, üblich zum Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist (§ 551 Abs. 3 BGB). Die Anlage bei jedem Kreditinstitut innerhalb der EU ist zulässig.
Wem gehören die Zinsen der Mietkaution?
Dem Mieter. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit und werden bei Mietende mit der Kaution ausgezahlt (§ 551 Abs. 3 Satz 3 BGB). Der Vermieter darf sie nicht für sich behalten. Ausnahme: Studenten- und Jugendwohnheime (§ 551 Abs. 3 Satz 5 BGB).
Darf der Mieter die Kaution in Raten zahlen?
Ja. Der Mieter darf eine Geldkaution in drei gleichen Monatsraten zahlen (§ 551 Abs. 2 BGB). Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren mit den beiden folgenden Mietzahlungen. Diesen Anspruch kann der Vertrag nicht ausschließen.
Was passiert, wenn der Vermieter die Kaution nicht getrennt anlegt?
Legt der Vermieter die Kaution nicht getrennt und insolvenzfest an, darf der Mieter die laufende Miete bis zur Höhe der Kaution zurückbehalten, bis die korrekte Anlage nachgewiesen ist (BGH, VIII ZR 234/13). Bei Vermischung mit dem Privatvermögen besteht zudem ein Anspruch auf ordnungsgemäße, getrennte Anlage.
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