Kaution zurückfordern: Wann bekomme ich sie zurück? (2026)
Kaution zurückfordern: Wann bekomme ich sie zurück?
Nach einer Prüffrist von meist drei bis sechs Monaten, in einer Summe, samt Zinsen.
Einbehalten darf der Vermieter nur für offene Miete, geschuldete Nebenkosten oder Schäden über die normale Abnutzung hinaus (§ 551 BGB). Die Kaution war zu Ihren Gunsten verzinst anzulegen; die Zinsen stehen Ihnen zu.
§ 551 Abs. 3 BGBIn 60 Sekunden
Mit der Rückgabe der Wohnung beginnt die Prüffrist, bei der Schlüsselübergabe ist die Kaution noch nicht fällig.
Eine feste gesetzliche Frist nennt § 551 BGB nicht. Die Rechtsprechung gesteht dem Vermieter eine angemessene Prüffrist zu, meist drei bis sechs Monate.
Danach ist die Kaution in einer Summe samt Zinsen auszuzahlen, abzüglich nur berechtigter Forderungen.
Steht die Betriebskostenabrechnung noch aus, darf der Vermieter dafür einen angemessenen Teil länger einbehalten. Den unstrittigen Rest muss er vorher auszahlen.
Der Rückzahlungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem er fällig wurde (§§ 195, 199 BGB).
Der Gesetzestext
Eine Frist für die Rückzahlung nennt das Gesetz nicht. § 551 Abs. 3 BGB regelt die Anlage: Der Vermieter hat die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen und verzinst anzulegen, üblicherweise zum Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist; die Zinsen stehen dem Mieter zu. Die Prüffrist von meist drei bis sechs Monaten stammt aus der Rechtsprechung, nicht aus dem Gesetzestext.
Gerechnet an einem Beispiel
Rückgabe der Wohnung am 31. März 2026, die Betriebskostenabrechnung steht noch aus.
Die Spanne ist der Streitpunkt: Drei Monate genügen, wenn nichts offen ist. Sechs sind nur angemessen, solange eine Abrechnung aussteht, und auch dann nur für den Teil, der davon betroffen ist.
Wofür darf der Vermieter etwas einbehalten?
Der Vermieter darf nur abziehen, wenn ihm eine konkrete, berechtigte Forderung gegen Sie zusteht.
| Berechtigter Einbehalt | Kein berechtigter Einbehalt |
|---|---|
| Offene, unbezahlte Miete | Normale Abnutzung (abgewohnte Teppiche, kleine Dübellöcher) |
| Geschuldete Nebenkosten / Nachzahlung aus der Abrechnung | Vergilbte Wände durch vertragsgemäßes Wohnen |
| Schäden über die normale Abnutzung hinaus | Pauschale Renovierungskosten ohne Anspruchsgrundlage |
| Vom Mieter geschuldete, fällige Schönheitsreparaturen | Unwirksam vereinbarte Schönheitsreparaturen |
Steht die jährliche Betriebskostenabrechnung noch aus, darf der Vermieter einen angemessenen Teil bis zur Abrechnung zurückhalten – aber nur in Höhe einer realistisch zu erwartenden Nachzahlung. Den klar unstrittigen Teil muss er schon vorher auszahlen.
Für normale Abnutzung darf er nichts einbehalten: Gebrauchsspuren durch vertragsgemäßes Wohnen sind mit der Miete abgegolten.
Mit dem kostenlosen Kautionsrückzahlung-Frist-Rechner ermitteln Sie aus Ihrem Auszugsdatum sofort das Ende der Prüffrist und die Verjährungsfrist. Wie hoch die Kaution überhaupt sein durfte, steht im Ratgeber Mietkaution: Wie viel ist erlaubt?; wann ein Einbehalt aus Vermietersicht zulässig ist, erklärt Kaution einbehalten oder zurückzahlen.
Was das für die beiden Seiten heißt
- Warten Sie die Prüffrist ab, bevor Sie auf Auszahlung bestehen.
- Fordern Sie schriftlich und mit konkreter Frist auf. Eine mündliche Bitte reicht nicht.
- Verlangen Sie die Zinsen ausdrücklich mit; sie gehören zur Kaution.
- Lassen Sie sich jeden Abzug einzeln belegen; pauschale Forderungen müssen Sie nicht hinnehmen.
- Zahlen Sie den unstrittigen Teil aus, auch wenn die Abrechnung noch aussteht.
- Behalten Sie für eine offene Abrechnung nur die realistisch erwartete Nachzahlung zurück.
- Begründen Sie jeden Abzug einzeln und mit Beleg.
- Rechnen Sie die Zinsen mit ab. Sie stehen dem Mieter zu.
Häufige Fehler
Vor Ablauf der Prüffrist und bei offener Abrechnung ist der volle Anspruch noch nicht fällig.
Hinnehmen müssen Sie nur konkret belegte Forderungen, nicht „Renovierung pauschal“.
Die über die Mietzeit angefallenen Zinsen werden oft übersehen, stehen aber Ihnen zu.
Erst eine schriftliche Aufforderung mit Frist schafft die Grundlage für rechtliche Schritte.
Nächste Schritte
Die Prüffrist ab dem Tag der Rückgabe rechnen: den Termin liefert der Kaution-Frist-Rechner.
Nach Ablauf schriftlich zur Rückzahlung auffordern, mit konkreter Frist (etwa 14 Tage), Bankverbindung und Verweis auf § 551 BGB.
Die angefallenen Zinsen ausdrücklich mitfordern.
Zahlt der Vermieter nicht, den Anspruch gerichtlich durchsetzen. Er verjährt erst drei Jahre nach Ende des Fälligkeitsjahres.
Häufige Fragen
Wie lange darf der Vermieter die Kaution nach dem Auszug behalten?
Eine gesetzliche Frist nennt § 551 BGB nicht. Die Rechtsprechung gesteht dem Vermieter eine angemessene Prüffrist zu, die in der Regel bei 3 bis 6 Monaten liegt. In dieser Zeit prüft er, ob noch offene Forderungen aus dem Mietverhältnis bestehen. Danach ist die Kaution fällig.
Darf der Vermieter wegen der Nebenkostenabrechnung einen Teil einbehalten?
Ja. Steht eine Betriebskostenabrechnung noch aus, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Abrechnung zurückhalten – aber nur in Höhe einer realistisch erwarteten Nachzahlung, nicht die gesamte Summe. Den unstrittigen Rest muss er vorher auszahlen.
Bekomme ich Zinsen auf meine Mietkaution?
Ja. Nach § 551 Abs. 3 BGB muss die Kaution getrennt vom Vermietervermögen und verzinst angelegt werden, üblich zum Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die Zinsen erhöhen Ihre Kaution und werden mit zurückgezahlt – auch wenn der Vermieter die Anlage versäumt hat.
Was kann ich tun, wenn der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlt?
Fordern Sie ihn schriftlich mit einer konkreten Frist (z. B. 14 Tage) zur Rückzahlung auf. Reagiert er nicht, können Sie den Anspruch gerichtlich geltend machen. Der Rückzahlungsanspruch verjährt nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem er fällig wurde.
Darf der Vermieter Geld für normale Abnutzung abziehen?
Nein. Gebrauchsspuren durch vertragsgemäßes Wohnen – etwa abgenutzte Teppiche, kleine Dübellöcher, vergilbte Wände – gelten als normale Abnutzung und sind mit der Miete abgegolten. Abgezogen werden darf nur für echte Schäden, die darüber hinausgehen.
Wann muss die Kaution zurückgezahlt werden?
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Der Vermieter hat nach der Rechtsprechung eine angemessene Prüffrist von meist 3 bis 6 Monaten nach Auszug und Rückgabe der Wohnung. Danach wird die Kaution fällig und muss in einer Summe samt Zinsen ausgezahlt werden – abzüglich nur berechtigter Forderungen.
Bekomme ich die Kaution schon bei der Schlüsselübergabe zurück?
Nein. Die Rückzahlung wird nicht am Tag der Schlüsselübergabe fällig. Mit der Rückgabe der Wohnung beginnt erst die Prüffrist (meist 3 bis 6 Monate), in der der Vermieter offene Forderungen prüfen darf. Erst danach muss er die Kaution auszahlen.
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