Kaution zurückfordern: Wann und wie Sie sie zurückbekommen

Wie lange der Vermieter die Kaution behalten darf, was er abziehen darf und wie Sie sie zurückfordern.

BildProof RedaktionAktualisiert 28.9.20262 Min. LesezeitDeutschland
Kurz gesagt

Die Kaution bekommen Sie meist drei bis sechs Monate nach der Rückgabe der Wohnung zurück, mit Zinsen. Warten Sie die Prüffrist ab und fordern Sie sie dann schriftlich zurück, mit einer Frist von etwa 14 Tagen.

Was sollten Sie zur Rückzahlung wissen?

Das Gesetz nennt keine feste Frist. Diese Punkte zeigen, womit Sie rechnen können und was Sie tun.

  1. 1

    Prüffrist

    Meist drei bis sechs Monate, beginnend mit der Rückgabe der Wohnung.

  2. 2

    Zinsen

    Die Zinsen auf die Kaution stehen Ihnen zu.

  3. 3

    Erlaubte Abzüge

    Nur offene Miete, offene Nebenkosten und Schäden über die normale Abnutzung hinaus.

  4. 4

    Offene Abrechnung

    Steht die Betriebskostenabrechnung aus, darf er einen Teil länger behalten, den Rest muss er vorher auszahlen.

  5. 5

    Schriftlich fordern

    Fordern Sie die Kaution schriftlich zurück, mit einer Frist von etwa 14 Tagen.

  6. 6

    Verjährung

    Der Anspruch auf Rückzahlung verjährt nach drei Jahren.

Warum das wichtig ist

Nach § 551 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Kaution getrennt und verzinst anlegen, die Zinsen stehen Ihnen zu. Eine Rückzahlungsfrist nennt das Gesetz nicht, die Prüffrist von meist drei bis sechs Monaten stammt aus der Rechtsprechung.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie lange darf der Vermieter die Kaution nach dem Auszug behalten?

Meist 3 bis 6 Monate, um seine Forderungen zu prüfen. Diese Prüffrist stammt aus der Rechtsprechung, denn § 551 BGB nennt keine Frist.

Was kann ich tun, wenn der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlt?

Fordern Sie sie schriftlich zurück, mit einer festen Frist von etwa 14 Tagen. Zahlt er dann nicht, können Sie den Anspruch vor Gericht geltend machen.

Was darf der Vermieter von der Kaution abziehen?

Nur offene Miete, offene Nebenkosten und Schäden über die normale Abnutzung hinaus. Steht die Betriebskostenabrechnung noch aus, darf er einen Teil länger behalten, den Rest muss er vorher auszahlen.

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