Eigenbedarfskündigung richtig begründen (2026)
Eigenbedarfskündigung richtig begründen
Nur mit benannter Person und konkretem Grund im Kündigungsschreiben selbst (§ 573 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB).
Die Frist beträgt je nach Mietdauer drei, sechs oder neun Monate (§ 573c BGB). Wer Eigenbedarf nur vortäuscht, schuldet dem Mieter Schadensersatz.
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGBIn 60 Sekunden
Eigenbedarf trägt nur, wenn Sie die Wohnung für sich, einen Familien- oder einen Haushaltsangehörigen benötigen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Begünstigt sind Sie selbst, bei mehreren Vermietern genügt der Bedarf einer Person, Familienangehörige wie Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Nichten und Neffen, sowie Haushaltsangehörige.
Ins Kündigungsschreiben gehören die begünstigte Person konkret benannt, der Grund ihres Wohnbedarfs und der Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach §§ 574 bis 574b BGB.
Die Begründung muss bereits im Schreiben stehen; Nachschieben geht grundsätzlich nicht (§ 573 Abs. 3 BGB).
Wer Eigenbedarf vortäuscht oder den Wegfall des Bedarfs vor Auszug verschweigt, schuldet Schadensersatz für Umzugs-, Makler- und Mehrkosten, und riskiert strafrechtliche Folgen.
Der Gesetzestext
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Die Gründe sind nach § 573 Abs. 3 BGB im Kündigungsschreiben anzugeben.
Welche Kündigungsfrist gilt?
| Bisherige Mietdauer | Kündigungsfrist des Vermieters |
|---|---|
| bis 5 Jahre | 3 Monate |
| nach 5 Jahren | 6 Monate |
| nach 8 Jahren | 9 Monate |
Widerspricht der Mieter nach § 574 BGB (Sozialklausel), wägt das Gericht seine Härte gegen Ihr Erlangungsinteresse ab.
Passend dazu: Kündigung durch den Vermieter und Räumungsklage.
Was das für die beiden Seiten heißt
- Prüfen Sie, ob Person und Grund konkret im Schreiben stehen. „wegen Eigenbedarf“ allein reicht nicht.
- Prüfen Sie die Frist gegen Ihre Wohndauer.
- Der Widerspruch nach der Sozialklausel ist fristgebunden (§ 574b BGB).
- Zieht die genannte Person später nicht ein, kann Schadensersatz in Betracht kommen.
- Benennen Sie die begünstigte Person und ihren Wohnbedarf konkret.
- Weisen Sie auf das Widerspruchsrecht hin (§ 568 Abs. 2 BGB).
- Melden Sie es dem Mieter, wenn der Bedarf vor dem Auszug wegfällt.
- Rechnen Sie mit einem Widerspruch nach § 574 BGB und bereiten Sie die Abwägung vor.
Häufige Fehler
Ohne benannte Person und konkreten Grund trägt die Kündigung nicht.
Sie muss bereits im Kündigungsschreiben stehen (§ 573 Abs. 3 BGB).
§ 568 Abs. 2 BGB sieht ihn vor.
Das steht dem Vortäuschen gleich und begründet Schadensersatz.
Nächste Schritte
Prüfen, ob der Bedarf tatsächlich besteht und wer begünstigt ist.
Mietdauer ermitteln und die Frist nach § 573c BGB ableiten.
Das Schreiben aufsetzen: Person, Grund des Wohnbedarfs, Hinweis auf das Widerspruchsrecht.
Nachweisbar zustellen und auf einen Widerspruch nach § 574 BGB vorbereitet sein.
Häufige Fragen
Für wen darf ich Eigenbedarf geltend machen?
Für Sie selbst, Ihre Familienangehörigen (z. B. Kinder, Eltern, Geschwister) und für Angehörige Ihres Haushalts wie Pflegekräfte (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Sind mehrere Personen Vermieter, genügt der Bedarf einer von ihnen. Juristische Personen wie eine GmbH können sich nicht auf Eigenbedarf berufen.
Was muss im Kündigungsschreiben stehen?
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die begünstigte Person sowie den konkreten Grund für den Wohnbedarf nennen (§ 573 Abs. 3, § 568 Abs. 1 BGB). Diese Begründung ist Wirksamkeitsvoraussetzung – fehlt sie oder ist sie zu pauschal, ist die Kündigung unwirksam.
Welche Kündigungsfrist gilt bei Eigenbedarf?
Die Frist richtet sich nach der Mietdauer (§ 573c Abs. 1 BGB): 3 Monate bis 5 Jahre, 6 Monate nach 5 Jahren, 9 Monate nach 8 Jahren. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, um zum Ablauf des letzten Monats der Frist zu wirken.
Kann der Mieter der Eigenbedarfskündigung widersprechen?
Ja. Über die Sozialklausel (§ 574 BGB) kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung eine unzumutbare Härte wäre – etwa hohes Alter, schwere Krankheit, Schwangerschaft oder fehlender Ersatzwohnraum. Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden (§ 574b Abs. 2 BGB).
Was passiert, wenn ich Eigenbedarf nur vortäusche?
Stellt sich heraus, dass der angegebene Eigenbedarf nie bestand oder noch vor Auszug entfallen ist und Sie den Mieter nicht informiert haben, schulden Sie Schadensersatz – etwa Umzugs-, Makler- und Mehrkosten einer teureren Wohnung. Vorgetäuschter Eigenbedarf kann zudem strafrechtlich relevant sein.
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