Eigenbedarfskündigung: richtig begründen

Was in das Kündigungsschreiben gehört, damit Ihre Eigenbedarfskündigung wirksam ist.

BildProof RedaktionAktualisiert 28.9.20262 Min. LesezeitDeutschland
Kurz gesagt

Nennen Sie im Schreiben die Person, die einziehen soll, und begründen Sie ihren konkreten Wohnbedarf. Halten Sie die Frist von drei, sechs oder neun Monaten ein und weisen Sie auf das Widerspruchsrecht hin.

Was muss in die Eigenbedarfskündigung?

Person und Grund müssen im Schreiben stehen. Nachschieben geht grundsätzlich nicht.

  1. 1

    Die Person

    Sie selbst, Ihre Familie oder Angehörige Ihres Haushalts, mit Namen.

  2. 2

    Der Grund

    Warum genau diese Person die Wohnung braucht, konkret begründet.

  3. 3

    Die Frist

    Je nach Mietdauer drei, sechs oder neun Monate (§ 573c BGB).

  4. 4

    Widerspruchsrecht

    Weisen Sie im Schreiben auf das Widerspruchsrecht hin (§ 568 Abs. 2 BGB).

  5. 5

    Wegfall mitteilen

    Fällt der Bedarf vor dem Auszug weg, sagen Sie es dem Mieter.

  6. 6

    Nichts vortäuschen

    Wer Eigenbedarf vortäuscht, schuldet dem Mieter Schadensersatz, etwa für Umzug und Makler.

Warum das wichtig ist

Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dürfen Sie kündigen, wenn Sie die Wohnung für sich, Ihre Familie oder Angehörige Ihres Haushalts benötigen. Die Gründe müssen nach § 573 Abs. 3 BGB im Kündigungsschreiben stehen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Für wen darf ich Eigenbedarf geltend machen?

Für sich selbst, Ihre Familienangehörigen wie Kinder, Eltern oder Geschwister und Angehörige Ihres Haushalts (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eine GmbH kann sich nicht auf Eigenbedarf berufen.

Kann der Mieter der Eigenbedarfskündigung widersprechen?

Ja, über die Sozialklausel (§ 574 BGB), wenn der Auszug für ihn eine unzumutbare Härte wäre, etwa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit. Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Ende der Kündigungsfrist schriftlich kommen (§ 574b Abs. 2 BGB).

Wie lang ist die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf?

Je nach Mietdauer drei, sechs oder neun Monate (§ 573c BGB). Nennen Sie im Schreiben außerdem die Person, die einziehen soll, und ihren konkreten Wohnbedarf.

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