Grundsteuer umlegen: wann der Mieter zahlt
Wann Sie die Grundsteuer über die Nebenkosten umlegen dürfen und wie Sie sie abrechnen.
Die Grundsteuer dürfen Sie nur umlegen, wenn der Mietvertrag eine Umlage der Betriebskosten vorsieht. Dann nehmen Sie sie als eigene Position in die Nebenkostenabrechnung auf, sonst tragen Sie sie selbst.
Was gilt beim Umlegen der Grundsteuer?
Alles beginnt mit dem Mietvertrag. Ohne Umlageklausel gibt es nichts umzulegen.
- 1
Klausel im Vertrag
Nur mit vereinbarter Umlage der Betriebskosten dürfen Sie die Grundsteuer umlegen.
- 2
Eigene Position
Die Grundsteuer steht als eigene Zeile in der Nebenkostenabrechnung.
- 3
Nach Wohnfläche
Verteilt wird in der Regel nach Wohnfläche (§ 556a BGB).
- 4
Leerstand
Den Anteil leerstehender und selbst genutzter Wohnungen tragen Sie selbst.
- 5
Neuer Bescheid
Vergleichen Sie den Grundsteuerbescheid 2025 mit Hebesatz und Betrag des Vorjahres.
- 6
12 Monate
Die Abrechnung muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter sein.
Warum das wichtig ist
Nach § 2 Nr. 1 BetrKV gehört die Grundsteuer zu den Betriebskosten. Umlegen dürfen Sie sie über § 556 BGB aber nur, soweit eine Umlage der Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart ist.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Was ändert die Grundsteuerreform 2025?
Seit dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer mit neuen Grundsteuerwerten und neuen Hebesätzen berechnet, je nach Bundesland nach dem Bundesmodell oder einem Ländermodell. Sie fließt erstmals in die Nebenkostenabrechnung 2025 ein, die meist bis Ende 2026 zugestellt wird.
Wer trägt die Grundsteuer bei Leerstand?
Den Anteil einer leeren Wohnung tragen Sie selbst, Sie dürfen ihn nicht auf die anderen Mieter umlegen. Bei unverschuldetem, dauerhaftem Leerstand können Sie beim Finanzamt oder bei der Gemeinde einen teilweisen Erlass beantragen.
Darf ich die Grundsteuer ohne Klausel im Mietvertrag umlegen?
Nein. Ohne Umlagevereinbarung im Mietvertrag tragen Sie die Grundsteuer selbst, und auch nachträglich lässt sie sich nicht umlegen (§ 2 Nr. 1 BetrKV, § 556 BGB).
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