Heizkostenabrechnung: richtig erstellen als Vermieter

Wie Sie Heiz- und Warmwasserkosten verteilen und die Abrechnung rechtzeitig zustellen.

BildProof RedaktionAktualisiert 28.9.20262 Min. LesezeitDeutschland
Kurz gesagt

Rechnen Sie 50 bis 70 Prozent der Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauch ab und den Rest nach Wohnfläche. Stellen Sie die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nachweisbar zu.

Wie erstellen Sie die Heizkostenabrechnung?

Ohne Verbrauchsabrechnung darf der Mieter seinen Anteil um 15 % kürzen. Die Reihenfolge ist deshalb immer dieselbe.

  1. 1

    Zähler ablesen

    Lesen Sie am Ende des Zeitraums alle Zähler und Verteiler ab.

  2. 2

    Kosten sammeln

    Stellen Sie die Gesamtkosten zusammen, nur mit umlagefähigen Heizkosten.

  3. 3

    Nach Verbrauch

    Verteilen Sie 50 bis 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch.

  4. 4

    Nach Fläche

    Den Rest verteilen Sie als Grundkosten nach Wohnfläche.

  5. 5

    Vorauszahlungen

    Ziehen Sie die Vorauszahlungen des Mieters ab.

  6. 6

    Nachweisbar zustellen

    Die Abrechnung muss den Mieter innerhalb von zwölf Monaten erreichen.

Warum das wichtig ist

Nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV sind mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach Verbrauch zu verteilen. Rechnen Sie gar nicht nach Verbrauch ab, darf der Mieter seinen Anteil nach § 12 HeizkostenV um 15 % kürzen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wann darf der Mieter die Heizkosten um 15 % kürzen?

Wenn nicht nach Verbrauch abgerechnet wurde, obwohl es möglich war, etwa weil keine Zähler oder Heizkostenverteiler eingebaut sind (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).

Welche Heizkosten sind umlagefähig?

Die laufenden Kosten: Brennstoff, Betriebsstrom, Wartung und Prüfung der Anlage sowie Ablesung, Eichung und Miete der Messgeräte (§ 2 Nr. 4 BetrKV, § 7 Abs. 2 HeizkostenV). Reparaturen, der Austausch der Heizung und Modernisierungen sind nicht umlagefähig.

Bis wann muss die Heizkostenabrechnung beim Mieter sein?

Innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach gibt es keine Nachzahlung mehr, ein Guthaben zahlen Sie trotzdem aus.

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