Übergabeprotokoll beim Auszug: was hineingehört

Was Sie als Vermieter beim Auszug festhalten sollten, damit das Protokoll später trägt.

BildProof RedaktionAktualisiert 30.9.20262 Min. LesezeitDeutschland
Kurz gesagt

Halten Sie jeden Raum mit jeder Feststellung fest und nehmen Sie einen Vorbehalt für verdeckte Schäden auf. Beide unterschreiben, jeder behält eine Kopie, Fotos gehören dazu.

Was gehört ins Auszugsprotokoll?

Das unterschriebene Protokoll bindet beide Seiten. Was nicht drinsteht, war nach dem Protokoll in Ordnung.

  1. 1

    Jeder Raum

    Wände, Böden, Türen, Fenster, Bad und Küche, vollständig durchgegangen.

  2. 2

    Jede Feststellung

    Mit Ort und Größe, etwa „Kratzer im Parkett, Wohnzimmer vor dem Fenster, etwa 20 cm“.

  3. 3

    Zähler und Schlüssel

    Alle Zählerstände und die Zahl der zurückgegebenen Schlüssel.

  4. 4

    Vereinbarte Arbeiten

    Prüfen Sie jede Liste, denn sie gilt in der Regel als abschließend.

  5. 5

    Vorbehalt

    Ein Satz, der Schäden offenhält, die bei der Begehung nicht erkennbar waren.

  6. 6

    Unterschriften und Fotos

    Beide unterschreiben, jeder behält eine Kopie, Fotos jedes Raums liegen bei.

Warum das wichtig ist

Nach § 538 BGB muss der Mieter Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch nicht vertreten. Abziehen können Sie nur für Schäden darüber hinaus, und die muss das Protokoll beim Auszug zeigen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Ist ein Übergabeprotokoll gesetzlich Pflicht?

Nein, und Aufbau und Inhalt sind frei. Ohne unterschriebenes Protokoll müssen Sie den Zustand bei Übergabe aber auf anderem Weg beweisen.

Was, wenn der Mieter das Protokoll nicht unterschreibt?

Dann hat Ihr Protokoll kaum Beweiswert. Halten Sie den Zustand mit Fotos von jedem Raum fest, bei Einzug und Auszug von denselben Stellen, und ziehen Sie einen Zeugen hinzu.

Was ist ein Vorbehalt für verdeckte Schäden?

Ein Satz im Protokoll wie „Vorbehalten bleiben Schäden, die bei der Begehung nicht erkennbar waren.“ Er hält offen, was man bei der Begehung nicht sehen konnte. Prüfen Sie trotzdem zügig nach, denn Ersatzansprüche verjähren sechs Monate nach der Rückgabe (§ 548 Abs. 1 BGB).

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Gehen Sie jeden Raum ab und halten Sie jede Feststellung fest, bevor Sie unterschreiben. BildProof führt Sie durch die Wohnung und erstellt einen strukturierten Zustandsbericht.

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