Wohnsitz ummelden nach Umzug: Welche Frist gilt? (2026)
Wohnsitz ummelden nach Umzug: Welche Frist gilt?
Innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug müssen Sie sich beim Bürgeramt anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG).
Mitbringen: Ausweis und die Wohnungsgeberbestätigung, die der Vermieter ausstellen muss (§ 19 BMG). Wer die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro (§ 54 BMG).
§ 17 Abs. 1 BMGIn 60 Sekunden
Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Einzug, nicht mit dem Beginn des Mietvertrags.
Ohne die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG scheitert der Termin: fordern Sie sie früh beim Vermieter an.
Auch bei einem Umzug innerhalb derselben Stadt melden Sie sich an der neuen Adresse an; eine gesonderte Abmeldung an der alten gibt es dabei nicht.
Abmelden müssen Sie sich nur, wenn Sie ins Ausland ziehen und keine Wohnung in Deutschland behalten (§ 17 Abs. 2 BMG).
Termine beim Bürgeramt sind vielerorts wochenlang ausgebucht. Buchen Sie den Termin innerhalb der Frist, dann gilt sie meist als gewahrt, auch wenn der Termin später liegt.
Der Gesetzestext
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung: Was ist der Unterschied?
Umgangssprachlich wird alles „ummelden“ genannt. Das Bundesmeldegesetz kennt aber drei Vorgänge:
| Vorgang | Wann | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Anmeldung | Einzug in eine Wohnung in Deutschland (auch erste Wohnung) | 14 Tage nach Einzug | § 17 Abs. 1 BMG |
| Ummeldung | Umzug innerhalb Deutschlands | 14 Tage nach Einzug, Anmeldung unter neuer Adresse | § 17 Abs. 1 BMG |
| Abmeldung | Wegzug ins Ausland ohne neue Wohnung in Deutschland | 14 Tage nach Auszug | § 17 Abs. 2 BMG |
Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich also nur an der neuen Adresse an. Die alte wird dadurch automatisch überschrieben. Eine gesonderte Abmeldung ist dafür nicht nötig.
Was das für die beiden Seiten heißt
- Termin buchen, sobald der Einzugstermin steht, nicht erst nach dem Umzug.
- Ausweis oder Pass, ausgefülltes Meldeformular und die Wohnungsgeberbestätigung mitbringen.
- Bei mehreren Wohnungen angeben, welche die Hauptwohnung ist.
- Die Anmeldebestätigung aufbewahren: Bank, Versicherung und Arbeitgeber fragen danach.
- Die Wohnungsgeberbestätigung ist Pflicht: Sie müssen den Einzug bestätigen (§ 19 BMG).
- Sie enthält Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und die Namen der einziehenden Personen.
- Stellen Sie sie zeitnah aus, ohne sie kann der Mieter die 14-Tage-Frist nicht einhalten.
- Eine falsche oder unterlassene Bestätigung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Häufige Fehler
Die Frist läuft ab dem tatsächlichen Einzug, nicht ab Vertragsbeginn.
Ohne das Dokument scheitert der Termin. Fragen Sie früh nach.
In vielen Städten sind Termine wochenlang ausgebucht. Buchen Sie innerhalb der Frist, dann gilt sie meist als gewahrt.
Auch dann müssen Sie sich an der neuen Adresse anmelden.
Ohne Abmeldung laufen Melde- und Steuerdaten weiter, das verursacht später Probleme.
Nächste Schritte
Wohnungsgeberbestätigung beim Vermieter anfordern, sobald der Einzugstermin steht.
Termin beim Bürgeramt buchen: innerhalb von 14 Tagen nach Einzug.
Ausweis, Meldeformular und Bestätigung mitnehmen; bei Familien reicht meist eine Person für alle.
Anmeldebestätigung aufbewahren und Adresse bei Bank, Versicherung, Arbeitgeber und Kfz-Zulassung ändern.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich nach dem Umzug Zeit, mich anzumelden?
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen, also 14 Tagen nach dem Einzug, bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Maßgeblich ist der Tag, an dem Sie tatsächlich in die Wohnung eingezogen sind, nicht das Datum des Mietvertrags.
Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung und wer stellt sie aus?
Die Wohnungsgeberbestätigung ist die schriftliche Bestätigung Ihres Vermieters, dass Sie in die Wohnung eingezogen sind. Der Vermieter muss sie nach § 19 BMG innerhalb der Anmeldefrist von zwei Wochen ausstellen. Ohne dieses Dokument kann das Bürgeramt die Anmeldung ablehnen.
Was kostet es, wenn ich mich zu spät ummelde?
Eine verspätete oder unterlassene Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 54 BMG). In der Praxis liegen die Beträge bei kurzer Verspätung meist deutlich niedriger, hängen aber von der Stadt und der Dauer ab.
Muss ich mich beim Umzug innerhalb derselben Stadt ummelden?
Ja. Auch wenn Sie nur innerhalb desselben Ortes umziehen, melden Sie sich unter der neuen Adresse an. Eine separate Abmeldung der alten Wohnung innerhalb Deutschlands ist nicht nötig, das übernimmt die Behörde.
Muss ich mich abmelden, wenn ich ins Ausland ziehe?
Ja. Wenn Sie Ihre Wohnung in Deutschland aufgeben und keine neue Wohnung in Deutschland beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abmelden (§ 17 Abs. 2 BMG). Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.
Was passiert, wenn der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung nicht ausstellt?
Verweigert der Vermieter die Bescheinigung oder stellt er sie verspätet aus, handelt er selbst ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro (§ 54 BMG). Sie können die Meldebehörde informieren, die dann beim Vermieter nachfasst.
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