Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Was Vermieter ausstellen müssen

Wann Sie die Bescheinigung freiwillig ausstellen, was Pflicht ist und was hineingehört.

BildProof RedaktionAktualisiert 28.9.20261 Min. LesezeitDeutschland
Kurz gesagt

Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung müssen Sie nicht ausstellen, Pflicht ist nur eine Quittung über erhaltene Zahlungen. Stellen Sie die Bescheinigung, wenn überhaupt, erst aus, wenn das Mietverhältnis ganz abgewickelt ist.

Worauf sollten Vermieter achten?

Die Bescheinigung ist freiwillig. Gerade deshalb lohnt es sich, den Zeitpunkt bewusst zu wählen.

  1. 1

    Quittung ist Pflicht

    Eine Quittung über erhaltene Mietzahlungen können Sie nicht verweigern.

  2. 2

    Bescheinigung ist freiwillig

    Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, Sie können jederzeit ablehnen.

  3. 3

    Mietrückstände

    Prüfen Sie, ob alle Mietzahlungen eingegangen sind.

  4. 4

    Nebenkosten

    Warten Sie, bis die Nebenkostenabrechnung erledigt ist.

  5. 5

    Kaution

    Auch die Kautionsabrechnung sollte abgeschlossen sein.

  6. 6

    Angaben

    Name, Anschrift der Wohnung, Dauer des Mietverhältnisses, Ort, Datum und Unterschrift.

Warum das wichtig ist

Nach § 368 BGB müssen Sie auf Verlangen eine Quittung über erhaltene Zahlungen ausstellen. Die Bescheinigung geht weiter und kann als Verzicht auf offene Forderungen wirken.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Welches Risiko gehe ich ein, wenn ich die Bescheinigung ausstelle?

Sie kann als Verzicht auf offene oder strittige Forderungen gelten, etwa auf eine spätere Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung. Stellen Sie sie nur aus, wenn das Mietkonto wirklich ausgeglichen ist.

Kann ich die Ausstellung verweigern, wenn noch etwas offen ist?

Ablehnen können Sie jederzeit, weil kein Anspruch besteht (BGH VIII ZR 238/08). Sind noch Rückstände, eine Nachzahlung oder strittige Forderungen offen, bescheinigen Sie keine Schuldenfreiheit.

Was gehört in die Bescheinigung?

Name, Anschrift der Wohnung, Dauer des Mietverhältnisses, Ort, Datum und Unterschrift. Tragen Sie das erst ein, wenn Mietrückstände, Nebenkostenabrechnung und Kautionsabrechnung erledigt sind.

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