Staffelmiete oder Indexmiete: welches Modell passt
Wie sich die beiden Modelle unterscheiden und was im Mietvertrag stehen muss.
Die Staffelmiete legt künftige Mieten als feste Euro-Beträge fest, die Indexmiete folgt dem Verbraucherpreisindex. Vereinbaren Sie beides schriftlich, und die Miete bleibt jeweils mindestens zwölf Monate gleich.
Was müssen Sie vereinbaren?
Beide Modelle haben feste Regeln. Diese Punkte gehören in den Mietvertrag.
- 1
Schriftlich
Staffel- und Indexmiete müssen schriftlich vereinbart werden.
- 2
12 Monate
Jede Staffel und jede Indexmiete bleibt mindestens ein Jahr unverändert.
- 3
Euro-Beträge
Die Staffeln stehen als feste Beträge mit Terminen im Vertrag, nicht als Prozentsatz.
- 4
VPI als Bezug
Bei der Indexmiete ist der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts die Bezugsgröße.
- 5
Textform
Eine Indexmiete passen Sie höchstens einmal pro Jahr per Erklärung in Textform an.
- 6
Keine Zusatzerhöhung
Eine Erhöhung nach Mietspiegel oder Modernisierung ist während der Vereinbarung ausgeschlossen.
Warum das wichtig ist
Nach §§ 557a und 557b BGB muss die Miete bei beiden Modellen mindestens ein Jahr unverändert bleiben, und Erhöhungen nach §§ 558 bis 559b BGB sind ausgeschlossen. Eine Staffel ohne feste Euro-Beträge erfüllt die Vorgaben nicht.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Staffelmiete und Indexmiete?
Die Staffelmiete legt Beträge und Termine im Voraus fest, die Indexmiete steigt mit der Inflation, höchstens einmal pro Jahr. Bei der Staffelmiete wissen Sie heute schon, wie hoch die Miete in fünf Jahren ist.
Wie oft darf eine Staffel- oder Indexmiete steigen?
Die Miete muss jeweils mindestens zwölf Monate unverändert bleiben (§§ 557a, 557b BGB). Eine Indexmiete passen Sie höchstens einmal pro Jahr an, per Erklärung in Textform.
Kann ich bei Staffel- oder Indexmiete zusätzlich die Modernisierung umlegen?
Solange die Vereinbarung läuft, ist eine Erhöhung wegen Modernisierung (§ 559 BGB) ebenso ausgeschlossen wie eine nach Vergleichsmiete (§ 558 BGB). Ausnahme: Ein gesetzlich vorgeschriebener Heizungstausch nach dem Gebäudeenergiegesetz bleibt umlagefähig.
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