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Maklerprovision & Bestellerprinzip: Wer zahlt? (2026)

Das Wichtigste in Kürze

Maklerprovision & Bestellerprinzip: Wer zahlt?

Sie, wer den Makler bestellt, zahlt ihn (§ 2 Abs. 1a WoVermRG).

Beauftragen Sie den Makler mit der Vermietung, tragen Sie die Provision. Eine Abwälzung auf den Mieter ist nichtig (§ 2 Abs. 5 WoVermRG), auch mit dessen Unterschrift; dem Makler droht ein Bußgeld bis 25.000 € (§ 8 WoVermRG).

§ 2 Abs. 1a WoVermRG

In 60 Sekunden

1

Seit dem 1. Juni 2015 gilt bei der Vermietung von Wohnraum das Bestellerprinzip: Wer den Makler bestellt, zahlt ihn (§ 2 Abs. 1a WoVermRG).

2

Der Mieter schuldet die Provision nur, wenn er den Makler selbst und nachweisbar beauftragt hat und dieser die Wohnung ausschließlich wegen dieses Auftrags beschafft hat.

3

Hatte der Makler die Wohnung ohnehin im Bestand oder von Ihnen erhalten, zahlt der Mieter nichts, auch dann nicht, wenn er den Makler kontaktiert und besichtigt hat.

4

Eine Klausel, die die Provision auf den Mieter abwälzt, ist nichtig (§ 2 Abs. 5 WoVermRG); zusätzliche Besichtigungs- oder Bearbeitungsgebühren sind unzulässig (§ 3 Abs. 3 WoVermRG).

5

Beim Verkauf an einen Verbraucher gilt seit dem 23.12.2020 nicht das Bestellerprinzip, sondern der Halbteilungsgrundsatz (§§ 656c, 656d BGB), und der Maklervertrag bedarf der Textform (§ 656a BGB).

Der Gesetzestext

Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden ein Entgelt nur fordern, wenn er ausschließlich wegen dessen Vermittlungsauftrags vom Vermieter den Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten. Wer den Makler bestellt, zahlt ihn, bei Wohnraum seit dem 1. Juni 2015.

Sinngemäß · § 2 Abs. 1a WoVermRG

Vermietung oder Verkauf: Wer zahlt?

Das Bestellerprinzip gilt nur für die Vermietung.

PunktVermietungVerkauf (Verbraucher)
GrundsatzBestellerprinzip, wer bestellt, zahltHalbteilungsgrundsatz, beide Seiten teilen
Norm§ 2 Abs. 1a WoVermRG§§ 656c, 656d BGB
Sie zahlenin aller Regel vollin der Regel die Hälfte
Form des VertragsTextform (§ 656a BGB)

Der Bundesgerichtshof hat den Halbteilungsgrundsatz zuletzt gestärkt: Er gilt auch, wenn ein Dritter den Maklervertrag schließt, und auch bei einem Einfamilienhaus mit geringem gewerblichen Anteil (BGH, 06.03.2025, I ZR 32/24).

Passend dazu: Mietvertrag erstellen als Vermieter.

Was das für die beiden Seiten heißt

Für Mieter
  • Sie schulden nichts, wenn die Wohnung inseriert war.
  • Unterschreiben Sie keinen Suchauftrag, nur um besichtigen zu dürfen.
  • Fordern Sie zu Unrecht Gezahltes schriftlich zurück (§ 812 BGB).
  • Zusatzgebühren müssen Sie nicht zahlen.
Für Vermieter
  • Rechnen Sie die Provision in Ihre Vermietungskosten ein. Sie bleibt bei Ihnen.
  • Verzichten Sie auf Abwälzungsklauseln; sie sind nichtig und schaffen nur Streit.
  • Lassen Sie den Makler keine Besichtigungsgebühren erheben.
  • Prüfen Sie beim Verkauf den Halbteilungsgrundsatz und die Textform.

Häufige Fehler

Die Provision per Klausel auf den Mieter abwälzen

Nichtig nach § 2 Abs. 5 WoVermRG, auch mit Unterschrift des Mieters.

Den Mieter einen „Suchauftrag“ unterschreiben lassen

Hatte der Makler die Wohnung ohnehin im Bestand, ändert das nichts an der Zahlungspflicht.

Zusätzliche Gebühren zulassen

Besichtigungs-, Einschreib- und Bearbeitungsgebühren sind unzulässig (§ 3 Abs. 3 WoVermRG).

Das Bußgeldrisiko unterschätzen

Verstöße können den Makler bis zu 25.000 € kosten (§ 8 WoVermRG).

Nächste Schritte

1

Klären, wer den Makler beauftragt, bei der Vermietung sind das in aller Regel Sie.

2

Die Provision in die Vermietungskosten einkalkulieren.

3

Abwälzungsklauseln und Zusatzgebühren aus dem Vertrag nehmen.

4

Beim Verkauf den Halbteilungsgrundsatz und die Textform beachten.

Häufige Fragen

Muss der Vermieter die Maklerprovision zahlen?

Bei vermietetem Wohnraum gilt seit dem 1.6.2015 das Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a WoVermRG: Wer den Makler bestellt, bezahlt ihn. Da der Vermieter den Makler beauftragt, um seine Wohnung zu vermieten, trägt er die Provision. Nur in dem selteneren Fall, dass der Mieter dem Makler von sich aus einen Suchauftrag erteilt hat und der Makler daraufhin eine bis dahin nicht im Bestand befindliche Wohnung beschafft, darf der Makler vom Mieter eine Provision verlangen.

Wie hoch darf die Maklerprovision bei der Vermietung sein?

Die Provision ist auf höchstens zwei Monatsmieten plus gesetzliche Umsatzsteuer (19 %) gedeckelt (§ 3 Abs. 2 WoVermRG). Bemessungsgrundlage ist die Nettokaltmiete, also ohne Nebenkosten. Diese Obergrenze gilt nur in dem Fall, in dem der Mieter die Provision überhaupt rechtmäßig schuldet. Weitere Gebühren, etwa für Besichtigungen oder Schreibarbeiten, sind nach § 3 Abs. 3 WoVermRG unzulässig.

Kann ich als Vermieter die Maklerkosten auf den Mieter umlegen?

Nein. Eine Vereinbarung, mit der die Provision für den vom Vermieter beauftragten Makler auf den Mieter abgewälzt wird, ist nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 WoVermRG unwirksam. Wer das dennoch versucht, riskiert ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro (§ 8 WoVermRG).

Gilt das Bestellerprinzip auch beim Hausverkauf?

Nein. Beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern gilt seit dem 23.12.2020 nicht das Bestellerprinzip, sondern die Halbteilung der Maklerkosten nach §§ 656a–656d BGB. Hat nur eine Partei den Makler beauftragt, kann sie höchstens die Hälfte auf die andere umlegen und nur, nachdem sie ihre eigene Hälfte nachweislich bezahlt hat (§ 656d BGB).

Wer zahlt den Makler beim Verkauf eines Einfamilienhauses?

Wird der Makler für beide Seiten tätig, schuldet jede Partei genau die Hälfte (§ 656c BGB). Bei einseitiger Beauftragung darf die beauftragende Partei höchstens die Hälfte auf die andere abwälzen, und erst nachdem sie ihre eigene Hälfte bezahlt hat (§ 656d BGB). Die Höhe der Provision ist nicht gesetzlich festgelegt; in vielen Bundesländern liegt die Gesamtprovision bei rund 7,14 % inkl. USt, die sich Käufer und Verkäufer teilen. Die genaue Höhe variiert je nach Region und Vereinbarung.

Muss der Maklervertrag schriftlich sein?

Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher bedarf der Maklervertrag der Textform (§ 656a BGB); eine E-Mail genügt, ein mündlicher Vertrag ist unwirksam. Bei der Vermietung gibt es keine allgemeine Formvorschrift, der Suchauftrag des Mieters sollte aber zu Beweiszwecken in Textform dokumentiert sein.

Quellen

Diese Seite gibt allgemeine Informationen zum Stand des angegebenen Datums. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.