Maklerprovision: wann Mieter zahlen müssen
Wie das Bestellerprinzip funktioniert und was Sie tun, wenn der Makler trotzdem Geld verlangt.
Als Mieter zahlen Sie in aller Regel keine Maklerprovision, denn den Makler bezahlt, wer ihn bestellt hat. Zu Unrecht Gezahltes fordern Sie schriftlich mit Frist zurück.
Wann zahlen Sie Maklerprovision?
Fast nie. Diese Punkte zeigen, wann Sie nichts schulden und wann ausnahmsweise doch.
- 1
Bestellerprinzip
Den Makler bezahlt, wer ihn bestellt hat, und das ist fast immer der Vermieter.
- 2
Inserierte Wohnung
War die Wohnung inseriert oder hatte der Makler sie schon im Angebot, schulden Sie nichts.
- 3
Eigener Suchauftrag
Sie zahlen nur, wenn Sie den Makler selbst und nachweisbar mit der Suche beauftragt haben.
- 4
Klausel nichtig
Eine Klausel, die die Provision auf Sie abwälzt, ist nichtig, auch mit Ihrer Unterschrift.
- 5
Obergrenze
Schulden Sie ausnahmsweise doch Provision, sind es höchstens 2,38 Nettokaltmieten.
- 6
Zurückfordern
Gezahlte Provision können Sie drei Jahre lang zurückfordern, gerechnet ab dem Ende des Zahlungsjahres.
Warum das wichtig ist
Nach § 2 Abs. 1a WoVermRG darf der Makler von Wohnungssuchenden nur Geld verlangen, wenn er ausschließlich wegen ihres Suchauftrags tätig wurde. Seit dem 1. Juni 2015 gilt: Wer den Makler bestellt, zahlt ihn.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Was kann ich tun, wenn der Makler trotzdem Provision von mir verlangt?
Sie müssen nicht zahlen und fordern bereits Gezahltes schriftlich mit Frist zurück (§ 812 BGB). Der Makler riskiert ein Bußgeld bis 25.000 € (§ 8 WoVermRG), das Sie beim Ordnungsamt melden können.
Darf der Makler eine Besichtigungsgebühr oder Bearbeitungsgebühr verlangen?
Nein, zusätzlich zur erlaubten Provision sind keine weiteren Gebühren zulässig (§ 3 Abs. 3 WoVermRG). Solche Gebühren müssen Sie nicht zahlen.
Bis wann kann ich eine gezahlte Maklerprovision zurückfordern?
Ihr Anspruch auf Rückzahlung verjährt nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie gezahlt haben (§§ 195, 199 BGB). Fordern Sie das Geld schriftlich und mit Frist zurück (§ 812 BGB).
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