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Wohnung mieten als Ausländer: Rechte & Tipps (2026)

Das Wichtigste in Kürze

Wohnung mieten als Ausländer: Rechte & Tipps

Weder deutsche Staatsbürgerschaft noch unbefristeter Aufenthaltstitel sind nötig.

Das Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) schützt jeden Mieter gleich. Die eigentliche Hürde sind die Unterlagen: SCHUFA und Einkommensnachweise, die Neuankömmlinge noch nicht haben.

§ 19 AGG

In 60 Sekunden

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Für eine Mietwohnung brauchen Sie weder die deutsche Staatsbürgerschaft noch einen unbefristeten Aufenthaltstitel; die §§ 535 ff. BGB gelten für jeden Mieter gleich.

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Die eigentliche Hürde sind die Unterlagen: Vermieter verlangen meist eine SCHUFA-Auskunft und Einkommensnachweise, die Neuankömmlinge noch nicht haben.

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Ersetzen lassen sie sich durch Kontoauszüge, einen Arbeitsvertrag oder eine Arbeitgeberbescheinigung, eine Bürgschaft, eine Bankreferenz oder eine höhere Kaution im Rahmen des § 551 BGB.

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Nach dem Einzug müssen Sie sich binnen 14 Tagen anmelden (§ 17 BMG): davon hängen Bankkonto, Steuer-ID und SCHUFA ab.

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Ein Vermieter darf Sie wegen der ethnischen Herkunft nicht schlechter stellen (§ 19 AGG), und in vielen Städten begrenzt die Mietpreisbremse die Anfangsmiete (§ 556d BGB).

Der Gesetzestext

Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse unzulässig, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, dazu zählt die Wohnraummiete.

Was tun, wenn Sie noch keine SCHUFA haben

Statt SCHUFA-AuskunftWas es belegt
Kontoauszüge (ausländisches oder deutsches Konto)regelmäßiges Einkommen, solides Guthaben
Arbeitsvertrag / Arbeitgeberbescheinigungsicheres Gehalt, oft der stärkste Einzelnachweis
Bürgschaft von Eltern oder Arbeitgebereine solvente Person haftet für die Miete
Bankreferenz der eigenen Bankbestätigte Bonität
Höhere Kaution (im Rahmen des § 551)geringeres Risiko für den Vermieter

Passend dazu: Mietvertrag prüfen vor der Unterschrift und Einzugsprotokoll.

Was das für die beiden Seiten heißt

Für Mieter
  • Lassen Sie sich den deutschen Vertragstext erklären, bevor Sie unterschreiben: er bindet.
  • Bieten Sie Ersatzunterlagen aktiv an, statt auf die SCHUFA zu warten.
  • Melden Sie sich binnen 14 Tagen an.
  • Prüfen Sie die erste Miete gegen die Mietpreisbremse.
Für Vermieter
  • Akzeptieren Sie gleichwertige Nachweise statt nur der SCHUFA.
  • Verlangen Sie keine Kaution über drei Nettokaltmieten und kein Bargeld „zur Sicherung“.
  • Stellen Sie die Wohnungsgeberbestätigung rechtzeitig aus.
  • Behandeln Sie Bewerber ohne Ansehen der Herkunft (§ 19 AGG).

Häufige Fehler

Einen deutschen Vertrag unterschreiben, ohne ihn erklärt zu bekommen

Der deutsche Text bindet; verstehen Sie ihn vor der Unterschrift, nicht danach.

Annehmen, „keine SCHUFA“ heißt „keine Wohnung“

Kontoauszüge, Arbeitgeberbescheinigung oder Bürgschaft leisten dasselbe.

Eine Kaution über drei Monatsmieten oder Bargeld „zur Sicherung“ zahlen

Beides ist unzulässig.

Die 14-Tage-Anmeldung versäumen

Sie kostet ein Bußgeld und blockiert Bankkonto, Steuer-ID und SCHUFA. Und die erste Miete ohne Prüfung der Mietpreisbremse zu akzeptieren, trifft Expats am häufigsten.

Nächste Schritte

1

Ersatzunterlagen zusammenstellen: Kontoauszüge, Arbeitsvertrag, Bürgschaft oder Bankreferenz.

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Den Vertrag vor der Unterschrift Punkt für Punkt erklären lassen.

3

Die Kaution gegen die Nettokaltmiete prüfen und auf dem Ratenrecht bestehen.

4

Binnen 14 Tagen anmelden und die Miete gegen die Mietpreisbremse halten.

Häufige Fragen

Darf ich als Ausländer in Deutschland eine Wohnung mieten?

Ja. Das Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) unterscheidet nicht nach Nationalität. Sie brauchen weder die deutsche Staatsbürgerschaft noch einen unbefristeten Aufenthaltstitel, um einen Mietvertrag zu unterschreiben. EU- und Nicht-EU-Bürger haben dieselben Rechte und Pflichten wie deutsche Mieter. Das praktische Hindernis ist nicht das Gesetz, sondern die Unterlagen, die Vermieter verlangen, vor allem die SCHUFA-Auskunft und Einkommensnachweise.

Kann ich ohne SCHUFA eine Wohnung mieten?

Ja. Eine SCHUFA-Auskunft ist üblich, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben, und Neuankömmlinge haben meist keinen SCHUFA-Eintrag, weil die SCHUFA nur in Deutschland gemeldete Personen erfasst. Sie können Alternativen vorlegen: Kontoauszüge der ausländischen oder deutschen Bank, einen Arbeitsvertrag oder eine Arbeitgeberbescheinigung, eine Bürgschaft einer solventen Person oder des Arbeitgebers, oder eine höhere Kaution im gesetzlichen Rahmen.

Wie hoch darf die Kaution für ausländische Mieter sein?

Genauso hoch wie für jeden anderen: höchstens drei Monatskaltmieten (Miete ohne Nebenkosten) nach § 551 Abs. 1 BGB. Sie dürfen sie in drei gleichen Monatsraten zahlen (§ 551 Abs. 2 BGB), die erste zu Mietbeginn. Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen und verzinst anlegen; die Zinsen stehen Ihnen zu (§ 551 Abs. 3 BGB).

Muss ich mich nach dem Einzug anmelden?

Ja. Wer in Deutschland in eine Wohnung einzieht, muss sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug beim Bürgeramt anmelden (§ 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz). Dafür brauchen Sie die Wohnungsgeberbestätigung, die Ihr Vermieter nach § 19 BMG ausstellen muss. Eine verspätete Anmeldung kann mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 54 BMG).

Ist ein deutscher Mietvertrag gültig, wenn ich kein Deutsch verstehe?

Ja. Sobald Sie ihn unterschreiben, ist ein Mietvertrag auf Deutsch voll bindend, und der deutsche Wortlaut ist die rechtlich maßgebliche Fassung, auch wenn Sie eine Übersetzung erhalten haben. Es gibt kein Recht auf einen Vertrag in Ihrer eigenen Sprache. Lassen Sie den Vertrag vor der Unterschrift übersetzen oder erklären, nicht danach.

Was kann ich tun, wenn ein Vermieter mich wegen meiner Herkunft ablehnt?

Ein Mietverhältnis wegen der ethnischen Herkunft zu verweigern oder schlechter zu stellen ist nach § 19 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) unzulässig. Dieser Schutz vor Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft gilt unabhängig von der Größe des Vermieters. Sie können Schadensersatz nach § 21 AGG verlangen und sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Sichern Sie Beweise wie Nachrichten und Inserate.

Quellen

Diese Seite gibt allgemeine Informationen zum Stand des angegebenen Datums. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.