CO₂-Kosten: Zahlt der Vermieter mit? (CO2KostAufG 2026)
CO₂-Kosten: Zahlt der Vermieter mit? (CO2KostAufG 2026)
Nach einem 10-Stufenmodell, je schlechter die Energiebilanz des Hauses, desto höher der Vermieteranteil (§ 5 CO2KostAufG).
Seit dem 1. Januar 2023 teilen sich Mieter und Vermieter die CO₂-Kosten fürs Heizen. Der Vermieteranteil reicht bis 95 %. Rechnet Ihr Vermieter nicht oder fehlerhaft ab, dürfen Sie Ihren Heizkostenanteil um 3 % kürzen.
§ 7 Abs. 4 CO2KostAufGIn 60 Sekunden
Seit dem 1. Januar 2023 müssen sich Mieter und Vermieter die CO₂-Kosten fürs Heizen teilen (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz).
Bei Wohngebäuden gilt ein 10-Stufenmodell (§ 5 CO2KostAufG): Je schlechter die Energiebilanz, desto höher der Vermieteranteil, bis zu 95 % ab 52 kg CO₂ pro Quadratmeter und Jahr.
Bei Nichtwohngebäuden wird der Betrag hälftig geteilt (§ 8 CO2KostAufG).
Rechnet der Vermieter die Aufteilung nicht oder ohne die erforderlichen Informationen ab, dürfen Sie den auf Sie entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG): machen Sie die Kürzung aktiv und schriftlich geltend.
Wie bei jeder Nebenkostenabrechnung haben Sie ab Zugang zwölf Monate Zeit, Einwendungen zu erheben (§ 556 Abs. 3 BGB).
Der Gesetzestext
Kommt der Vermieter seiner Pflicht zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten nicht oder nicht vollständig nach, ist der Mieter berechtigt, den auf ihn entfallenden Anteil der Heizkosten in der Abrechnung um 3 Prozent zu kürzen.
Das 10-Stufenmodell für Wohngebäude (§ 5 CO2KostAufG)
| CO₂-Ausstoß (kg/m²/Jahr) | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|
| ab 52 | 5 % | 95 % |
| 47 bis < 52 | 20 % | 80 % |
| 42 bis < 47 | 30 % | 70 % |
| 37 bis < 42 | 40 % | 60 % |
| 32 bis < 37 | 50 % | 50 % |
| 27 bis < 32 | 60 % | 40 % |
| 22 bis < 27 | 70 % | 30 % |
| 17 bis < 22 | 80 % | 20 % |
| 12 bis < 17 | 90 % | 10 % |
| unter 12 | 100 % | 0 % |
Bei Nichtwohngebäuden wird der Betrag hälftig geteilt (§ 8 CO2KostAufG).
Die Eckdaten Ihrer Abrechnung prüfen Sie mit dem kostenlosen Nebenkosten-Checker.
Was das für die beiden Seiten heißt
- Suchen Sie in der Heizkostenabrechnung nach der Aufteilung. Fehlt sie ganz, greift Ihr Kürzungsrecht.
- Prüfen Sie den angesetzten CO₂-Ausstoß und die zugeordnete Stufe.
- Kontrollieren Sie, ob der Vermieteranteil tatsächlich von Ihren Kosten abgezogen wurde.
- Machen Sie die 3 % aktiv und schriftlich geltend, innerhalb der Einwendungsfrist.
- Weisen Sie die Aufteilung in der Abrechnung aus und ziehen Sie Ihren Anteil ab.
- Belegen Sie den angesetzten CO₂-Ausstoß nachvollziehbar.
- Ordnen Sie die richtige Stufe zu, je schlechter das Gebäude, desto höher Ihr Anteil.
- Bei Nichtwohngebäuden gilt die hälftige Teilung.
Häufige Fehler
Seit 2023 Pflicht. Fehlt sie, dürfen Sie um 3 % kürzen.
Ein zu niedrig angesetzter CO₂-Ausstoß verschiebt die Last zu Ihren Gunsten des Vermieters.
Die Entlastung kommt dann bei Ihnen gar nicht an.
Die 3 % aus § 7 Abs. 4 CO2KostAufG müssen Sie aktiv geltend machen.
Nächste Schritte
In der Heizkostenabrechnung nach der CO₂-Aufteilung suchen.
Den angesetzten CO₂-Ausstoß in kg/m²/Jahr prüfen und die Stufe abgleichen.
Kontrollieren, ob der Vermieteranteil von Ihren Kosten abgezogen wurde.
Fehlt die Aufteilung, die 3 % schriftlich geltend machen: innerhalb der Zwölfmonatsfrist.
Häufige Fragen
Muss sich mein Vermieter an den CO₂-Kosten beteiligen?
Ja. Seit dem 1. Januar 2023 schreibt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) vor, dass Vermieter und Mieter sich die CO₂-Kosten der Heizung teilen. Bei Wohngebäuden richtet sich der Anteil nach einem 10-Stufenmodell (§ 5 CO2KostAufG): Je höher der CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr, desto größer der Anteil des Vermieters – bis zu 95 %. Der Vermieter muss seinen Anteil selbst berechnen und in der Heizkostenabrechnung von Ihren Kosten abziehen.
Wie hoch ist der Vermieteranteil?
Das hängt vom CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ab. Bei einer sehr schlechten Energiebilanz (ab 52 kg CO₂/m²/Jahr) trägt der Vermieter 95 %, der Mieter nur 5 %. Bei einem sehr effizienten Gebäude (unter 12 kg CO₂/m²/Jahr) trägt der Mieter 100 % und der Vermieter 0 %. Dazwischen liegen die übrigen acht Stufen des 10-Stufenmodells (§ 5 CO2KostAufG).
Was kann ich tun, wenn mein Vermieter die CO₂-Kosten nicht aufteilt?
Rechnet der Vermieter Ihren Anteil nicht oder ohne die nötigen Angaben ab, dürfen Sie den auf Sie entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Voraussetzung ist, dass der Vermieter die Aufteilung nicht vorgenommen oder die erforderlichen Informationen nicht bereitgestellt hat. Machen Sie die Kürzung schriftlich gegenüber dem Vermieter geltend.
Wo finde ich die CO₂-Aufteilung in meiner Abrechnung?
Die Aufteilung muss aus Ihrer Heizkosten- bzw. Nebenkostenabrechnung hervorgehen. Üblicherweise weist der Abrechnungsdienst die Brennstoffmenge, die daraus entstandenen CO₂-Kosten, den CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter, die zutreffende Stufe und den abgezogenen Vermieteranteil aus. Fehlen diese Angaben ganz, greift Ihr 3-%-Kürzungsrecht aus § 7 Abs. 4 CO2KostAufG.
Gilt das auch für Gewerberäume?
Für Nichtwohngebäude gilt nicht das 10-Stufenmodell, sondern (noch) eine hälftige Aufteilung: Mieter und Vermieter tragen je 50 % (§ 8 CO2KostAufG). Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 % tragen soll, sind unwirksam. Für Nichtwohngebäude soll ab 2025 ebenfalls ein Stufenmodell eingeführt werden.
- CO2KostAufG – Gesetzestext (gesetze-im-internet.de)
- IVD: Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter
Diese Seite gibt allgemeine Informationen zum Stand des angegebenen Datums. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.