CO₂-Kosten: So teilen Mieter und Vermieter

Wie die CO₂-Kosten fürs Heizen aufgeteilt werden und wie Sie Ihren Anteil in der Abrechnung prüfen.

BildProof RedaktionAktualisiert 28.9.20261 Min. LesezeitDeutschland
Kurz gesagt

Suchen Sie die CO₂-Aufteilung in Ihrer Heizkostenabrechnung und prüfen Sie, ob der Anteil des Vermieters abgezogen wurde. Fehlt die Aufteilung, dürfen Sie Ihren Heizkostenanteil um 3 % kürzen.

Wie werden die CO₂-Kosten aufgeteilt?

Maßgeblich ist, wie viel CO₂ das Gebäude pro Quadratmeter und Jahr ausstößt. Je schlechter die Energiebilanz, desto mehr zahlt der Vermieter.

  1. 1

    Seit 2023

    Seit dem 1. Januar 2023 teilen sich Mieter und Vermieter die CO₂-Kosten fürs Heizen.

  2. 2

    10-Stufenmodell

    Bei Wohngebäuden hängt der Vermieteranteil von der Energiebilanz ab (§ 5 CO2KostAufG).

  3. 3

    Unter 12 kg

    Unter 12 kg CO₂ pro Quadratmeter und Jahr zahlen Sie alles.

  4. 4

    12 bis 52 kg

    Der Anteil des Vermieters steigt in Stufen von 10 % bis 80 %.

  5. 5

    Ab 52 kg

    Im schlechtesten Gebäudezustand zahlt der Vermieter 95 %.

  6. 6

    Nichtwohngebäude

    Hier teilen sich Mieter und Vermieter die Kosten je zur Hälfte (§ 8 CO2KostAufG).

Warum das wichtig ist

Nach § 7 Abs. 4 CO2KostAufG dürfen Sie Ihren Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen, wenn der Vermieter die CO₂-Kosten nicht oder nicht vollständig aufteilt.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Muss sich mein Vermieter an den CO₂-Kosten beteiligen?

Ja, seit dem 1. Januar 2023, bei Wohngebäuden je nach Energiebilanz mit 0 bis 95 % (§ 5 CO2KostAufG). Er muss seinen Anteil selbst berechnen und von Ihren Kosten abziehen.

Gilt das auch für Gewerberäume?

Für Nichtwohngebäude teilen sich Mieter und Vermieter die CO₂-Kosten je zur Hälfte (§ 8 CO2KostAufG). Das 10-Stufenmodell gilt für Wohngebäude.

Was kann ich tun, wenn die CO₂-Aufteilung in der Abrechnung fehlt?

Dann dürfen Sie Ihren Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Machen Sie die Kürzung schriftlich geltend, innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung.

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