Heizkostenabrechnung prüfen: So gehen Sie vor

Worauf Sie in der Heizkostenabrechnung achten und wann Sie Ihren Anteil kürzen dürfen.

BildProof RedaktionAktualisiert 28.9.20261 Min. LesezeitDeutschland
Kurz gesagt

Prüfen Sie, ob 50 bis 70 % der Heizkosten nach Verbrauch abgerechnet sind, sonst dürfen Sie Ihren Anteil um 15 % kürzen. Notieren Sie den Tag, an dem die Abrechnung ankam, denn ab dann haben Sie zwölf Monate für Einwendungen.

Was prüfen Sie in der Heizkostenabrechnung?

Die meisten Fehler finden Sie, wenn Sie diese Punkte mit Ihren eigenen Unterlagen vergleichen.

  1. 1

    Verbrauchsanteil

    50 bis 70 % der Heizkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet sein.

  2. 2

    Frist des Vermieters

    Die Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums da sein.

  3. 3

    Zählerstände

    Vergleichen Sie die Werte mit Ihren eigenen Notizen oder Fotos.

  4. 4

    Fläche und Vorauszahlungen

    Prüfen Sie die Wohnfläche und ob alle Ihre Vorauszahlungen angerechnet sind.

  5. 5

    Belege

    Bei Zweifeln können Sie Einsicht in die Belege verlangen (§ 259 BGB).

  6. 6

    Ihre Frist

    Einwendungen erheben Sie schriftlich, innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang.

Warum das wichtig ist

Nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV dürfen Sie Ihren Anteil um 15 % kürzen, wenn Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften nicht nach Verbrauch abgerechnet wurden.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Darf ich die Heizkosten um 15 % kürzen?

Ja, wenn der Vermieter nicht nach Verbrauch abgerechnet hat, etwa zu 100 % nach Wohnfläche oder mit defekten Zählern (§ 12 HeizkostenV). Machen Sie die Kürzung schriftlich beim Vermieter geltend.

Bis wann muss die Heizkostenabrechnung da sein?

Spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, für 2025 also bis 31. Dezember 2026 (§ 556 Abs. 3 BGB). Kommt sie später, kann der Vermieter meist keine Nachzahlung verlangen, ein Guthaben bekommen Sie trotzdem.

Wie lange kann ich Einwendungen gegen die Heizkostenabrechnung erheben?

Zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung, und zwar schriftlich. Danach sind auch berechtigte Einwendungen grundsätzlich verloren.

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