BildProofLaden im App Store
DEEN

Nebenkostenabrechnung prüfen: So kontrollieren Mieter sie (2026)

Das Wichtigste in Kürze

Nebenkostenabrechnung prüfen: So kontrollieren Mieter sie

Zwei getrennte 12-Monats-Fristen, seine zum Abrechnen, Ihre zum Beanstanden (§ 556 Abs. 3 BGB).

Kommt die Abrechnung später als zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, kann der Vermieter eine Nachzahlung in der Regel nicht mehr verlangen. Umlegen darf er nur die in § 2 BetrKV genannten Betriebskosten.

§ 556 Abs. 3 BGB

In 60 Sekunden

1

Der Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Danach entfällt sein Anspruch auf eine Nachzahlung. Ihr Guthaben müssen Sie weiterhin erhalten.

2

Sie haben ab Zugang der Abrechnung 12 Monate Zeit, inhaltliche Fehler schriftlich zu beanstanden (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Danach sind inhaltliche Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen.

3

Umlagefähig sind nur Betriebskosten nach § 2 BetrKV. Verwaltung, Instandhaltung und Reparaturen trägt der Vermieter selbst (§ 1 Abs. 2 BetrKV).

4

Bei den Heizkosten müssen 50 bis 70 Prozent verbrauchsabhängig abgerechnet sein (HeizkostenV).

5

Eine Nachzahlung zu überweisen heißt nicht, dass Sie die Abrechnung anerkennen: Zahlen Sie bei Zweifeln unter ausdrücklichem Vorbehalt und widersprechen Sie innerhalb der Einwendungsfrist schriftlich.

Der Gesetzestext

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen; nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Einwendungen hat der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.

Welche Kosten auf Sie umgelegt werden dürfen

Umlagefähig (§ 2 BetrKV)Nicht umlagefähig (§ 1 Abs. 2 BetrKV)
GrundsteuerVerwaltungskosten / Hausverwaltung
Wasser, AbwasserInstandhaltung und Instandsetzung
Heizung, WarmwasserReparaturen, Ersatzteile
Müllabfuhr, StraßenreinigungRücklagen / Instandhaltungsrücklage
Hausmeister, GebäudereinigungBankgebühren, Kontoführung
Gartenpflege, AufzugLeerstandskosten (nicht vermietete Einheiten)
Sach- und HaftpflichtversicherungKosten der Erstellung der Abrechnung

Die Eckdaten prüfen Sie in Sekunden mit dem kostenlosen Nebenkosten-Checker.

Was das für die beiden Seiten heißt

Für Mieter
  • Notieren Sie den Zugang: ab diesem Tag läuft Ihre Einwendungsfrist.
  • Zahlen Sie bei Zweifeln unter Vorbehalt, nicht vorbehaltlos.
  • Verlangen Sie Belegeinsicht, wenn Zweifel bleiben (§ 259 BGB).
  • Prüfen Sie, ob nur Ihre tatsächlichen Wohnmonate abgerechnet wurden.
Für Vermieter
  • Rechnen Sie innerhalb von zwölf Monaten ab. Danach ist die Nachforderung weg.
  • Nehmen Sie nur Kostenarten nach § 2 BetrKV auf.
  • Wenden Sie den vereinbarten Umlageschlüssel konsequent an.
  • Tragen Sie Leerstandskosten selbst.

Häufige Fehler

Nicht umlagefähige Posten übersehen

Verwaltung, Reparaturen oder Instandhaltungsrücklage tauchen als Betriebskosten auf, obwohl sie der Vermieter trägt.

Falscher Abrechnungszeitraum oder Umlageschlüssel

Länger als zwölf Monate, über Ihre Mietzeit hinaus, oder ein Schlüssel, der nicht dem Mietvertrag entspricht.

Heizkosten zu 100 Prozent nach Fläche

50 bis 70 Prozent müssen verbrauchsabhängig sein (HeizkostenV).

Vorauszahlungen zu niedrig angesetzt oder Leerstand mitberechnet

Beides lässt die Nachzahlung zu hoch erscheinen; Kosten leerstehender Wohnungen trägt der Vermieter.

Nächste Schritte

1

Zugang notieren und prüfen, ob der Vermieter selbst rechtzeitig abgerechnet hat.

2

Abrechnungszeitraum, Kostenarten (§ 2 BetrKV) und Umlageschlüssel durchgehen.

3

Heizkosten auf den Verbrauchsanteil und die Vorauszahlungen auf Vollständigkeit prüfen.

4

Bei Zweifeln Belegeinsicht verlangen und innerhalb der Einwendungsfrist schriftlich widersprechen.

Häufige Fragen

Welche Frist hat der Vermieter für die Nebenkostenabrechnung?

Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen (§ 556 Abs. 3 BGB). Verschickt er sie später, kann er eine sich daraus ergebende Nachzahlung in der Regel nicht mehr verlangen. Es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ihr Guthaben müssen Sie umgekehrt auch nach Fristablauf bekommen.

Wie lange kann ich als Mieter der Abrechnung widersprechen?

Sie haben ab Zugang der Abrechnung 12 Monate Zeit, um inhaltliche Einwendungen schriftlich zu erheben (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Versäumen Sie diese Frist, können Sie inhaltliche Fehler grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Formelle Fehler (etwa ein falscher Abrechnungszeitraum oder fehlende Pflichtangaben) können Sie teils auch danach noch rügen.

Welche Kosten dürfen in der Nebenkostenabrechnung stehen?

Umlagefähig sind nur die in § 2 BetrKV abschließend aufgezählten Betriebskosten, etwa Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Hausmeister, Gebäudereinigung und Versicherung. Verwaltungskosten, Instandhaltung, Reparaturen und Rücklagen sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV nicht umlagefähig und dürfen nicht auf Sie umgelegt werden.

Darf ich die Belege zur Nebenkostenabrechnung einsehen?

Ja. Als Mieter haben Sie das Recht, die Originalbelege einzusehen (Belegeinsicht, abgeleitet aus § 259 BGB). Rechnungen, Verträge und Bescheide, die der Abrechnung zugrunde liegen. Der Vermieter muss die Belege nicht mitschicken, aber auf Verlangen Einsicht gewähren. Verweigert er sie, dürfen Sie eine Nachzahlung bis zur Einsicht zurückhalten.

Wie müssen die Heizkosten abgerechnet werden?

Nach der Heizkostenverordnung müssen 50 bis 70 Prozent der Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden, der Rest nach Wohnfläche. Rechnet der Vermieter ausschließlich nach Fläche ab, obwohl eine Verbrauchserfassung möglich ist, dürfen Sie Ihren Anteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 HeizkostenV).

Quellen

Diese Seite gibt allgemeine Informationen zum Stand des angegebenen Datums. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.