Nebenkostenabrechnung prüfen: Fristen und Kosten kontrollieren
Wie Sie Ihre Nebenkostenabrechnung Schritt für Schritt prüfen und Fehler rechtzeitig beanstanden.
Prüfen Sie zuerst, ob der Vermieter innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abgerechnet hat. Beanstanden Sie Fehler innerhalb von 12 Monaten nach Zugang, und zahlen Sie bei Zweifeln nur unter Vorbehalt.
Was prüfen Sie in der Abrechnung?
Sie brauchen dafür kein Fachwissen. Gehen Sie die Abrechnung in dieser Reihenfolge durch.
- 1
Frist
Notieren Sie das Zugangsdatum und prüfen Sie, ob der Vermieter rechtzeitig abgerechnet hat.
- 2
Zeitraum
Die Abrechnung muss einen jährlichen Abrechnungszeitraum abdecken.
- 3
Kostenarten
Umgelegt werden dürfen nur Betriebskosten nach § 2 BetrKV.
- 4
Umlageschlüssel
Prüfen Sie, nach welchem Schlüssel die Kosten auf Ihre Wohnung verteilt sind.
- 5
Heizkosten
50 bis 70 Prozent der Heiz- und Warmwasserkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden.
- 6
Vorauszahlungen
Vergleichen Sie die angerechneten Vorauszahlungen mit dem, was Sie tatsächlich gezahlt haben.
Warum das wichtig ist
Nach § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen, sonst ist eine Nachforderung meist ausgeschlossen. Ihre Einwendungen müssen Sie spätestens 12 Monate nach Zugang der Abrechnung mitteilen.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Darf ich die Belege zur Nebenkostenabrechnung einsehen?
Ja, Sie dürfen die Rechnungen, Verträge und Bescheide einsehen, auf denen die Abrechnung beruht (abgeleitet aus § 259 BGB). Verweigert der Vermieter das, dürfen Sie eine Nachzahlung bis dahin zurückhalten.
Was passiert, wenn der Vermieter zu spät abrechnet?
Kommt die Abrechnung später als 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, kann der Vermieter meist keine Nachzahlung mehr verlangen (§ 556 Abs. 3 BGB). Ihr Guthaben bekommen Sie trotzdem.
Wie müssen die Heizkosten abgerechnet werden?
50 bis 70 Prozent der Heiz- und Warmwasserkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden, der Rest nach Wohnfläche. Rechnet der Vermieter nur nach Fläche ab, obwohl Verbrauch messbar ist, dürfen Sie Ihren Anteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 HeizkostenV).
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