Eigenbedarfskündigung: Was Mieter tun können (2026)
Eigenbedarfskündigung: Was Mieter tun können
Zuerst Form und Frist prüfen, dann wegen Härte widersprechen (Sozialklausel, § 574 BGB).
Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben einen konkreten, benannten Grund angeben: wer die Wohnung warum braucht (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BGB). Ein pauschales „wegen Eigenbedarf“ reicht nicht.
§ 574 Abs. 1 BGBIn 60 Sekunden
Der Vermieter muss angeben, für welche Person er die Wohnung braucht und warum; ein pauschales „wegen Eigenbedarf“ genügt nicht (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Der Grund muss bereits im Kündigungsschreiben stehen, Nachschieben geht grundsätzlich nicht (§ 573 Abs. 3 BGB), und die Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein (§§ 568, 126 BGB).
Eigenbedarf gilt nur für den Vermieter selbst, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts; für einen entfernten Bekannten oder eine reine Geldanlage nicht.
Den Widerspruch wegen Härte müssen Sie in Textform und spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist erheben (§ 574b Abs. 1 BGB), sonst verlieren Sie das Recht in der Regel.
Zieht die genannte Person nach Ihrem Auszug nicht ein, war der Eigenbedarf womöglich vorgetäuscht, dann kommen Schadensersatzansprüche für Umzug, Makler und Mietdifferenz in Betracht.
Der Gesetzestext
Der Mieter kann der Kündigung widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Der Widerspruch ist nach § 574b BGB spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses in Textform zu erklären.
Welche Kündigungsfrist gilt?
| Bisherige Mietdauer | Kündigungsfrist des Vermieters |
|---|---|
| bis 5 Jahre | 3 Monate |
| nach 5 Jahren | 6 Monate |
| nach 8 Jahren | 9 Monate |
Was als Härte zählt
| Härtegrund | Beispiele |
|---|---|
| Gesundheit und Alter | hohes Alter, schwere Krankheit, Gebrechlichkeit, Pflegebedürftigkeit, Schwangerschaft |
| Lebenssituation | sehr lange Wohndauer und tiefe Verwurzelung, bevorstehendes Examen oder Schulabschluss eines Kindes |
| Wohnungsmarkt | kein angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen auffindbar (§ 574 Abs. 2 BGB) |
Was das für die beiden Seiten heißt
- Ziehen Sie nicht sofort aus: eine unwirksame Kündigung verliert ihre Wirkung nicht dadurch, dass Sie freiwillig gehen.
- Markieren Sie den Tag „zwei Monate vor Fristende“ als Ihre Deadline.
- Sammeln Sie Belege: Atteste, Nachweise der Wohnungssuche, Wohndauer, Lebenssituation.
- Versenden Sie den Widerspruch nachweisbar, etwa per Einwurf-Einschreiben.
- Benennen Sie Person und Grund konkret, sonst trägt die Kündigung nicht.
- Weisen Sie auf das Widerspruchsrecht hin.
- Rechnen Sie mit der Abwägung nach § 574 BGB.
- Melden Sie, wenn der Bedarf vor dem Auszug wegfällt.
Häufige Fehler
Eine unwirksame oder anfechtbare Kündigung verliert ihre Wirkung nicht dadurch, dass Sie freiwillig gehen, und Sie verschenken Ihre Rechte.
Zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist ist Schluss (§ 574b Abs. 1 BGB).
Der Widerspruch braucht Textform und einen Zugangsnachweis.
Sie richtet sich nach Ihrer Wohndauer, drei, sechs oder neun Monate (§ 573c BGB).
Nächste Schritte
Form prüfen: konkrete Person und konkreter Grund im Schreiben, schriftlich und unterschrieben?
Frist prüfen: Wurde die richtige Kündigungsfrist nach Ihrer Wohndauer eingehalten? Rechnen Sie ab Zugang.
Widerspruchsfrist notieren, zwei Monate vor Fristende, und Härtegründe belegen.
Widerspruch in Textform mit Begründung nachweisbar versenden und bei Unsicherheit Mieterverein oder Fachanwalt einbeziehen.
Häufige Fragen
Ist meine Eigenbedarfskündigung überhaupt wirksam?
Nur, wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben einen konkreten Eigenbedarf benennt: für welche Person (er selbst, ein Familienangehöriger oder ein Haushaltsangehöriger) er die Wohnung warum braucht (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Grund muss schon im Schreiben stehen (§ 573 Abs. 3 BGB) und das Schreiben muss schriftlich und unterschrieben sein. Floskeln wie „wegen Eigenbedarf“ ohne benannte Person genügen nicht – eine solche Kündigung ist unwirksam.
Welche Kündigungsfrist gilt bei Eigenbedarf?
Die gesetzliche Frist richtet sich nach Ihrer Wohndauer (§ 573c Abs. 1 BGB): bis 5 Jahre 3 Monate, ab 5 Jahren 6 Monate, ab 8 Jahren 9 Monate. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat mitzählt. Eine kürzere Frist als die gesetzliche ist unwirksam.
Wie lege ich Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung ein?
Sie erklären gegenüber dem Vermieter in Textform (§ 574b BGB), dass Sie der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, und begründen die Härte. Das müssen Sie spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist tun (§ 574b Abs. 1 BGB). Senden Sie den Widerspruch nachweisbar – am besten per Einwurf-Einschreiben.
Was zählt als Härtefall (§ 574 BGB)?
Eine Härte liegt vor, wenn die Beendigung für Sie, Ihre Familie oder einen Haushaltsangehörigen nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 Abs. 1 BGB) – etwa hohes Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit, Schwangerschaft, eine sehr lange Wohndauer, Examen oder Schulabschluss eines Kindes oder dass kein angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu finden ist (§ 574 Abs. 2 BGB). Das Gericht wägt Ihre Härte gegen das Interesse des Vermieters ab.
Was kann ich tun, wenn der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war?
Zieht die angeblich bedürftige Person nach Ihrem Auszug nicht ein, kann der Eigenbedarf vorgetäuscht gewesen sein. Dann haben Sie Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 i.V.m. § 573 BGB): Umzugskosten, Maklerkosten, die Mietdifferenz zur neuen Wohnung und weitere Folgekosten. Der Vermieter muss den Wegfall des Eigenbedarfs nachvollziehbar erklären – sonst spricht vieles für eine Täuschung.
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