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Mietvertrag kündigen als Mieter: Fristen und Form (2026)

Das Wichtigste in Kürze

Mietvertrag kündigen als Mieter: Fristen und Form

Drei Monate, immer, unabhängig von der Wohndauer (§ 573c Abs. 1 BGB).

Damit der laufende Monat mitzählt, muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag des Monats zugehen. Eine Begründung brauchen Sie nicht, aber Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568 BGB): E-Mail oder WhatsApp reichen nicht.

§ 573c Abs. 1 BGB

In 60 Sekunden

1

Ihre Frist beträgt feste drei Monate und verlängert sich nicht mit der Wohndauer (§ 573c Abs. 1 BGB): anders als beim Vermieter, dessen Frist nach fünf und nach acht Jahren steigt.

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Damit der laufende Monat als erster der drei zählt, muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag zugehen. Werktage sind Montag bis Samstag; Sonn- und Feiertage zählen nicht.

3

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen: ein Papierschreiben mit eigenhändiger Namensunterschrift (§§ 568, 126 BGB). E-Mail, WhatsApp, SMS und Fax genügen nicht.

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Stehen mehrere Personen im Mietvertrag, müssen alle Mieter unterschreiben, sonst ist die Kündigung unwirksam.

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Maßgeblich ist nicht das Absendedatum, sondern der Zugang beim Vermieter; das Risiko tragen Sie.

Der Gesetzestext

Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für den Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und nach acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate; für den Mieter bleibt es bei drei Monaten.

Wann Sie früher oder fristlos kündigen können

SituationRechtFolge
Vermieter erhöht die Miete (Vergleichsmiete oder Modernisierung)Sonderkündigungsrecht (§ 561 BGB)Kündigung bis Ende des zweiten Monats nach Zugang; Vertrag endet zum Ablauf dieses Folgemonats, die Erhöhung ist nicht zu zahlen
Erheblicher Mangel oder Gesundheitsgefahrfristlose Kündigung (§§ 543, 569 BGB)sofortige Beendigung möglich, in der Regel erst nach Abmahnung und Fristsetzung

Beim Sonderkündigungsrecht nach einer Mieterhöhung läuft die Frist ab Zugang der Erhöhungserklärung. Bei der fristlosen Kündigung müssen Sie den Vermieter grundsätzlich zuerst abmahnen und ihm Gelegenheit zur Beseitigung geben – nur in Ausnahmefällen darf die Abmahnung entfallen.

Passend dazu: Vorzeitig aus dem Mietvertrag: Nachmieter stellen und Eigenbedarfskündigung: Was Mieter tun können.

Was das für die beiden Seiten heißt

Für Mieter
  • Rechnen Sie vom gewünschten Endtermin drei Monate zurück und schicken Sie früh genug.
  • Unterschreiben Sie auf Papier, und bei mehreren Mietern alle.
  • Sichern Sie den Zugangsnachweis, etwa per Einwurf-Einschreiben.
  • Einen Grund müssen Sie nicht nennen.
Für Vermieter
  • Bestätigen Sie den Zugang mit Datum.
  • Prüfen Sie, ob alle im Vertrag genannten Mieter unterschrieben haben.
  • Eine formunwirksame Kündigung beendet das Mietverhältnis nicht.
  • Ihre eigene Frist richtet sich nach der Mietdauer, nicht nach der des Mieters.

Häufige Fehler

Den Zugang verpassen

Geht die Kündigung erst nach dem dritten Werktag ein, verschiebt sich das Vertragsende um einen vollen Monat.

Nur eine Unterschrift bei mehreren Mietern

Stehen zwei Namen im Vertrag, müssen beide unterschreiben.

Per E-Mail kündigen

Ohne unterschriebenes Papier ist die Kündigung formunwirksam.

Das Absendedatum statt des Zugangs rechnen

Es zählt, wann der Vermieter das Schreiben hat, und ohne Einschreiben oder Zeugen lässt sich das kaum beweisen.

Nächste Schritte

1

Den gewünschten Endtermin festlegen und drei Monate zurückrechnen.

2

Das Schreiben aufsetzen: Kündigung zum nächstmöglichen Termin, ohne Begründung.

3

Von allen im Vertrag genannten Mietern eigenhändig unterschreiben lassen.

4

Nachweisbar zustellen, sodass der Zugang bis zum dritten Werktag belegt ist.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Mieter?

Für Mieter beträgt die ordentliche Kündigungsfrist immer drei Monate – egal, ob Sie ein Jahr oder zwanzig Jahre in der Wohnung wohnen (§ 573c Abs. 1 BGB). Die Frist verlängert sich für Mieter nicht; nur für Vermieter wird sie mit der Mietdauer länger.

Bis wann muss die Kündigung beim Vermieter sein, damit der Monat zählt?

Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat als erster der drei Monate zählt (§ 573c Abs. 1 BGB). Geht sie später ein, beginnt die Frist erst im Folgemonat. Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Absendedatum.

Reicht eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp?

Nein. Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein (§ 568 BGB i.V.m. § 126 BGB). E-Mail, WhatsApp, Fax oder eine mündliche Kündigung sind unwirksam. Es braucht ein unterschriebenes Papierschreiben.

Muss ich als Mieter einen Kündigungsgrund angeben?

Nein. Bei der ordentlichen Kündigung müssen Mieter keinen Grund nennen. Das Begründungserfordernis gilt nur für Vermieter, die ein berechtigtes Interesse nachweisen müssen (§ 573 BGB).

Kann ich bei einer Mieterhöhung schneller kündigen?

Ja. Erhöht der Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder kündigt eine Modernisierung an, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht (§ 561 BGB). Sie können dann bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang der Mieterhöhung kündigen; das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf dieses Folgemonats – ohne die Erhöhung zahlen zu müssen.

Wann darf ich fristlos kündigen?

Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund möglich, etwa bei erheblichen Mängeln oder einer Gesundheitsgefahr durch die Wohnung (§§ 543, 569 BGB). In der Regel müssen Sie den Vermieter vorher abmahnen und ihm eine Frist zur Beseitigung setzen.

Quellen

Diese Seite gibt allgemeine Informationen zum Stand des angegebenen Datums. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.