Kündigung als Mieter: Fristen und Form

Wie Sie Ihren Mietvertrag richtig kündigen und worauf es bis zum Auszug ankommt.

BildProof RedaktionAktualisiert 28.9.20261 Min. LesezeitDeutschland
Kurz gesagt

Sie kündigen mit drei Monaten Frist, und die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag beim Vermieter ankommen, damit der Monat zählt. Schreiben Sie sie auf Papier, unterschreiben Sie von Hand und schicken Sie sie so, dass Sie den Zugang beweisen können.

Was gehört zu einer wirksamen Kündigung?

Einen Grund brauchen Sie nicht. Form und Zeitpunkt müssen aber stimmen.

  1. 1

    Drei Monate

    Die Frist gilt für Mieter, egal wie lange Sie in der Wohnung wohnen.

  2. 2

    Dritter Werktag

    Kommt die Kündigung bis dahin an, zählt der laufende Monat als erster der drei.

  3. 3

    Auf Papier

    Die Kündigung muss auf Papier stehen und von Hand unterschrieben sein.

  4. 4

    Alle unterschreiben

    Stehen mehrere Personen im Mietvertrag, müssen alle unterschreiben.

  5. 5

    Zugang beweisen

    Schicken Sie die Kündigung so, dass Sie den Zugang belegen können, etwa per Einwurf-Einschreiben.

  6. 6

    Kein Grund nötig

    Eine Begründung müssen Sie nicht angeben.

Warum das wichtig ist

Nach § 573c Abs. 1 BGB ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für Mieter bleibt es bei drei Monaten, auch nach vielen Jahren in der Wohnung.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Bis wann muss die Kündigung beim Vermieter sein, damit der Monat zählt?

Spätestens am dritten Werktag des Monats (§ 573c Abs. 1 BGB). Es zählt der Tag, an dem sie ankommt, nicht das Absendedatum.

Reicht eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp?

Nein, die Kündigung muss auf Papier stehen und von Hand unterschrieben sein (§§ 568, 126 BGB). Das gilt auch für Fax und mündliche Kündigung.

Muss ich einen Grund für die Kündigung nennen?

Nein. Als Mieter brauchen Sie keine Begründung. Die Kündigung muss aber auf Papier stehen und von Hand unterschrieben sein (§ 568 BGB).

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