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Mieterhöhung prüfen: Ist die Erhöhung rechtens? (2026)

Das Wichtigste in Kürze

Mieterhöhung prüfen: Ist die Erhöhung rechtens?

Drei Punkte: die 15-Monats-Frist, die Kappungsgrenze und die Begründung.

Sie haben bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit, zu prüfen und zu entscheiden (§ 558b BGB). Fehlt einer der drei Punkte, müssen Sie nicht zustimmen.

§ 558b BGB

In 60 Sekunden

1

Sie müssen nicht sofort zustimmen: Die Zustimmungsfrist läuft bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Schreibens (§ 558b BGB). Schreiben im März heißt Frist bis zum 31. Mai.

2

Die Miete muss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit mindestens 15 Monaten unverändert sein; das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden (§ 558 Abs. 1 BGB).

3

In drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt um 15 % (§ 558 Abs. 3 BGB).

4

Der Vermieter muss die neue Miete belegen: über den Mietspiegel, drei vergleichbare Wohnungen oder ein Sachverständigengutachten (§ 558a BGB).

5

Schweigen gilt nicht als Zustimmung, schützt aber nicht: Reagieren Sie gar nicht, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.

Der Gesetzestext

Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. Stimmt er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen.

Welche Erhöhung folgt welcher Regel?

Nicht jede Mieterhöhung läuft über § 558 BGB. Prüfen Sie zuerst, um welche Art es geht.

Art der ErhöhungRechtsgrundlageGilt die Kappungsgrenze?
Bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete§ 558 BGBja (20 %, angespannt 15 %)
Modernisierung§ 559 BGBnein, eigene Obergrenzen
Staffelmiete (vorab vereinbart)§ 557a BGBnein
Indexmiete (an Verbraucherpreise gekoppelt)§ 557b BGBnein

Was das für die beiden Seiten heißt

Für Mieter
  • Notieren Sie das Zugangsdatum: daraus ergibt sich Ihre Frist.
  • Vergleichen Sie die neue Miete mit der von vor drei Jahren.
  • Prüfen Sie die Vergleichsmiete am Mietspiegel.
  • Antworten Sie innerhalb der Frist, zustimmend oder widersprechend.
Für Vermieter
  • Halten Sie beide Sperrfristen ein, bevor Sie das Verlangen stellen.
  • Legen Sie eine zulässige Begründung bei (§ 558a BGB).
  • Rechnen Sie mit dem niedrigeren Wert aus Vergleichsmiete und Kappungsgrenze.
  • Warten Sie die Zustimmungsfrist ab.

Häufige Fehler

Vorschnell zustimmen

Die Frist läuft bis zum Ende des zweiten Folgemonats, nutzen Sie sie.

Annehmen, Schweigen sei egal

Es gilt nicht als Zustimmung, aber der Vermieter kann auf Zustimmung klagen.

Die Kappungsgrenze übersehen

Auch wenn die Vergleichsmiete eingehalten scheint, kann die Erhöhung an der Kappungsgrenze scheitern.

Modernisierung mit § 558 verwechseln

Andere Regeln, andere Grenzen. Und wer ohnehin ausziehen will, sollte das Sonderkündigungsrecht nicht verpassen (§ 561 BGB).

Nächste Schritte

1

Zugangsdatum notieren und die Zustimmungsfrist ausrechnen.

2

Die 15-Monats-Frist und die Kappungsgrenze gegen die Miete von vor drei Jahren prüfen.

3

Die geforderte Miete am Mietspiegel messen und die Begründung auf Zulässigkeit prüfen.

4

Innerhalb der Frist entscheiden: zustimmen, widersprechen oder das Sonderkündigungsrecht nutzen (§ 561 BGB).

Häufige Fragen

Wie oft darf die Miete erhöht werden?

Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist nur zulässig, wenn die Miete im Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist (§ 558 Abs. 1 BGB). Das Erhöhungsverlangen selbst darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden. Zusätzlich gilt die Kappungsgrenze: höchstens 20 % in drei Jahren, in angespannten Wohnungsmärkten 15 %.

Was ist die Kappungsgrenze?

Die Kappungsgrenze begrenzt, um wie viel die Miete innerhalb von drei Jahren steigen darf – auf höchstens 20 % (§ 558 Abs. 3 BGB). In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann das Bundesland die Grenze per Verordnung auf 15 % absenken. Sie gilt unabhängig davon, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist.

Muss ich der Mieterhöhung zustimmen?

Sie müssen nur zustimmen, wenn die Erhöhung formell und inhaltlich rechtens ist. Sie haben bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Schreibens Zeit, zu entscheiden (Zustimmungsfrist, § 558b BGB). Stimmen Sie nicht zu, wird die Erhöhung nicht automatisch wirksam – der Vermieter müsste auf Zustimmung klagen.

Was passiert, wenn ich auf die Mieterhöhung nicht reagiere?

Schweigen gilt nicht als Zustimmung (§ 558b BGB). Reagieren Sie nicht, bleibt die alte Miete zunächst bestehen. Der Vermieter kann dann nur auf Zustimmung klagen (Zustimmungsklage); er darf die höhere Miete nicht einfach einziehen. Antworten Sie trotzdem innerhalb der Frist, um eine Klage zu vermeiden.

Kann ich nach einer Mieterhöhung kündigen?

Ja. Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB haben Sie ein Sonderkündigungsrecht (§ 561 BGB). Sie können bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang außerordentlich kündigen; das Mietverhältnis endet dann zum Ablauf des übernächsten Monats, und die Erhöhung wird nicht wirksam.

Gilt die Kappungsgrenze auch bei Modernisierung oder Staffelmiete?

Nein. Die Kappungsgrenze und die 15-Monats-Frist gelten für die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Eine Modernisierungsumlage (§ 559 BGB) sowie eine vereinbarte Staffel- oder Indexmiete (§§ 557a, 557b BGB) folgen eigenen Regeln und sind separat zu prüfen.

Quellen

Diese Seite gibt allgemeine Informationen zum Stand des angegebenen Datums. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.