Mietpreisbremse prüfen: zahlen Sie zu viel Miete?
Wie Sie in wenigen Schritten prüfen, ob Ihre Miete zu hoch ist, und zu viel Gezahltes zurückholen.
Liegt Ihre Miete bei Vertragsbeginn mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete und gilt in Ihrem Ort die Mietpreisbremse, zahlen Sie zu viel. Den Teil darüber fordern Sie mit einer Rüge in Textform zurück, und zwar früh.
Wie prüfen Sie die Mietpreisbremse?
Sie brauchen dafür keinen Anwalt. Diese Punkte reichen für eine erste Einschätzung.
- 1
Gebiet
Prüfen Sie, ob Ihre Gemeinde per Landesverordnung ausgewiesen ist.
- 2
Vergleichsmiete
Suchen Sie die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Wohnung im Mietspiegel.
- 3
Plus 10 %
Vergleichen Sie die Vergleichsmiete plus 10 % mit Ihrer Nettokaltmiete pro Quadratmeter.
- 4
Beispiel
Bei 12,00 €/m² Vergleichsmiete sind 13,20 €/m² erlaubt, bei 15,00 €/m² und 70 m² zahlen Sie 126 € im Monat zu viel.
- 5
Ausnahmen
Die Bremse gilt nicht, wenn schon der Vormieter mehr gezahlt hat, bei Neubau und nach umfassender Modernisierung.
- 6
Rüge
Liegt Ihre Miete darüber, schicken Sie bald eine Rüge in Textform, per Brief, E-Mail oder Fax.
Warum das wichtig ist
Nach § 556d Abs. 1 BGB darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen, der Teil darüber ist unwirksam. Zurückfordern können Sie ihn mit einer Rüge nach § 556g BGB.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Muss der Vermieter mir die Vergleichsmiete oder Ausnahme nennen?
Beruft er sich auf eine Ausnahme wie Vormiete, Neubau oder Modernisierung, muss er Sie vor Vertragsschluss in Textform informieren (§ 556g Abs. 1a BGB). Tut er das nicht, gilt die Ausnahme nicht.
Brauche ich einen Anwalt, um die Rüge zu erheben?
Nein, Sie können die Rüge selbst per Brief, E-Mail oder Fax schreiben. Sie muss klar sagen, dass Sie die Miethöhe als Verstoß gegen die Mietpreisbremse beanstanden.
Wie weit zurück kann ich zu viel gezahlte Miete zurückfordern?
Bis zu 30 Monate, gerechnet ab Mietbeginn und nicht ab der Rüge, wenn die Rüge rechtzeitig erfolgt (§ 556g BGB). Handeln Sie deshalb früh.
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