Staffelmiete und Indexmiete prüfen: Stimmt die Erhöhung?
Wie Sie prüfen, ob Ihre Staffelmiete wirksam ist und ob eine Indexerhöhung richtig erklärt und berechnet wurde.
Bei der Staffelmiete muss jede Stufe als fester Eurobetrag mit mindestens 12 Monaten Abstand im Vertrag stehen. Eine Indexerhöhung gilt erst, wenn der Vermieter sie in Textform mit altem und neuem Indexwert und der neuen Miete erklärt.
Was prüfen Sie bei Staffel- und Indexmiete?
Vergleichen Sie Ihren Mietvertrag mit dem Schreiben des Vermieters. Diese Punkte gehen Sie einzeln durch.
- 1
Feste Beträge
Jede Stufe einer Staffelmiete muss als Eurobetrag im schriftlichen Vertrag stehen.
- 2
12 Monate
Zwischen zwei Stufen und zwischen zwei Indexanpassungen müssen mindestens 12 Monate liegen.
- 3
Textform
Eine Indexerhöhung muss der Vermieter in Textform erklären.
- 4
Indexwerte
Das Schreiben nennt alten und neuen Indexwert und die neue Miete, und Sie rechnen selbst nach.
- 5
Zahlungsbeginn
Die erhöhte Indexmiete zahlen Sie erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang der Erklärung.
- 6
Mietpreisbremse
Die Anfangsmiete und bei der Staffelmiete jede Stufe dürfen höchstens 10 % über der Vergleichsmiete liegen.
Warum das wichtig ist
Nach § 557a BGB muss eine Staffelmiete schriftlich und als Geldbetrag vereinbart sein, nach § 557b BGB wird eine Indexerhöhung durch Erklärung in Textform geltend gemacht. In beiden Fällen ist eine zusätzliche Erhöhung auf die Vergleichsmiete ausgeschlossen.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Ist meine Staffelmiete zulässig?
Nur wenn jede Stufe als fester Eurobetrag im schriftlichen Vertrag steht und zwischen zwei Stufen mindestens 12 Monate liegen (§ 557a Abs. 1, 2 BGB). Eine Stufe in Prozent oder mit kürzerem Abstand ist unwirksam.
Ab wann muss ich eine erhöhte Indexmiete zahlen?
Erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang der Erklärung (§ 557b Abs. 3 BGB). Die Erklärung muss in Textform kommen und den alten und neuen Indexwert sowie die neue Miete nennen.
Wie berechne ich die Indexmiete?
Alte Miete × (aktueller VPI ÷ Basis-VPI), wobei der Basis-VPI der Wert bei der letzten Festsetzung ist (§ 557b BGB). Beispiel: 800 € × (118,5 ÷ 112,0) = 846,43 €.
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