Modernisierung: Ihre Rechte als Mieter
Was der Vermieter ankündigen muss, wie viel die Miete steigen darf und welche Fristen für Sie gelten.
Prüfen Sie die Modernisierungsankündigung sofort und melden Sie eine besondere Härte bis zum Ende des Folgemonats in Textform. Die Miete darf danach um 8 % der Kosten pro Jahr steigen, gekappt auf höchstens 3 €/m² in sechs Jahren.
Was gilt bei einer Modernisierung?
Die wichtigsten Regeln stehen in wenigen Paragrafen. Diese sechs Punkte sollten Sie kennen.
- 1
Ankündigung
Der Vermieter muss die Arbeiten mindestens drei Monate vorher in Textform ankündigen (§ 555c BGB).
- 2
Duldung
Eine richtig angekündigte Modernisierung müssen Sie in der Regel zulassen (§ 555d Abs. 1 BGB).
- 3
Härteeinwand
Eine besondere Härte teilen Sie bis zum Ende des Monats nach Zugang der Ankündigung in Textform mit.
- 4
Umlage
Danach dürfen jährlich 8 % der Kosten auf Ihre Miete aufgeschlagen werden (§ 559 BGB).
- 5
Kappung
Ihre Monatsmiete darf dadurch in sechs Jahren um höchstens 3 €/m² steigen, bei einer Miete unter 7 €/m² um höchstens 2 €/m² (§ 559 Abs. 3a BGB).
- 6
Sonderkündigung
Verlangt der Vermieter eine höhere Miete, dürfen Sie außerordentlich kündigen (§ 561 BGB).
Warum das wichtig ist
Nach § 555d Abs. 3 BGB müssen Sie Härtegründe bis zum Ablauf des Monats mitteilen, der auf den Zugang der Ankündigung folgt, und zwar in Textform. Danach zählen sie nur noch, wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Muss ich die Modernisierung dulden?
Eine richtig angekündigte Modernisierung müssen Sie in der Regel zulassen (§ 555d Abs. 1 BGB). Bei einer besonderen Härte teilen Sie das bis zum Ende des Monats nach Zugang der Ankündigung in Textform mit.
Wie stark darf die Miete nach einer Modernisierung steigen?
Der Vermieter darf jährlich 8 % der auf Ihre Wohnung entfallenden Kosten auf die Miete umlegen (§ 559 BGB). Die Erhöhung ist gekappt auf 3 €/m² in sechs Jahren, bei einer Miete unter 7 €/m² auf 2 €/m².
Was muss in der Modernisierungsankündigung stehen?
Art, Umfang, Beginn und Dauer der Arbeiten, die erwartete Mieterhöhung und die künftigen Betriebskosten (§ 555c BGB). Fehlt etwas davon, läuft die Frist für Ihre Duldung nicht an.
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