Mietminderung: wann und wie viel Sie mindern dürfen
Was bei einem Schaden in der Mietwohnung mit der Miete passiert und wie Sie richtig vorgehen.
Hat Ihre Wohnung einen spürbaren Schaden, sinkt die Miete automatisch, solange er besteht. Melden Sie ihn zuerst schriftlich und zahlen Sie die volle Miete unter Vorbehalt weiter, bis die Höhe geklärt ist.
Wie gehen Sie bei einer Mietminderung vor?
Die Minderung müssen Sie nicht beantragen. Damit sie Ihnen aber nicht verloren geht, zählen diese Schritte.
- 1
Sofort melden
Melden Sie den Schaden schriftlich dem Vermieter, sonst können Sie das Recht auf Minderung ganz verlieren.
- 2
Fotos
Fotografieren Sie den Schaden und den Raum um ihn herum.
- 3
Ausmaß zeigen
Wie viel Sie mindern dürfen, hängt davon ab, wie schwer die Beeinträchtigung ist.
- 4
Keine Tabelle
Eine gesetzliche Tabelle gibt es nicht, Gerichte entscheiden nach dem Einzelfall.
- 5
Unter Vorbehalt zahlen
Zahlen Sie die volle Miete weiter und schreiben Sie, dass Sie den zu viel gezahlten Teil zurückfordern.
- 6
Eigene Schäden
Für Schäden, die Sie selbst verursacht oder beim Einzug schon gekannt haben, gibt es keine Minderung.
Warum das wichtig ist
Nach § 536 Abs. 1 BGB ist bei einem Mangel nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu zahlen, solange er besteht. Voraussetzung ist, dass Sie ihn dem Vermieter anzeigen (§ 536c BGB).
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wie viel Miete darf ich bei einem Mangel mindern?
Eine feste Tabelle gibt es nicht, es kommt darauf an, wie stark der Mangel die Nutzung der Wohnung einschränkt. Ist die Wohnung gar nicht bewohnbar, schulden Sie keine Miete (§ 536 Abs. 1 BGB). Sonst legen Gerichte einen Prozentsatz fest, etwa 20 bis 70 % bei Heizungsausfall im Winter oder rund 30 % bei Schimmel in Bad und Schlafzimmer. Der Prozentsatz gilt für die Gesamtmiete inklusive Nebenkosten, und zwar für die Monate, in denen der Mangel besteht. Beispiel: Bei 1.000 € Gesamtmiete und 20 % Minderung zahlen Sie 200 € weniger im Monat.
Was bedeutet 'Miete unter Vorbehalt zahlen'?
Sie zahlen die volle Miete weiter, schreiben aber, dass Sie den zu viel gezahlten Teil zurückfordern. So geraten Sie nicht in Zahlungsverzug und riskieren keine Kündigung (§ 543 BGB).
Mindert jeder Schaden die Miete?
Nein. Eine unerhebliche Beeinträchtigung bleibt außer Betracht (§ 536 Abs. 1 BGB). Für Schäden, die Sie selbst verursacht oder beim Einzug schon gekannt haben, gibt es ebenfalls keine Minderung (§ 536b BGB).
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Hat Ihre Wohnung gerade einen Schaden?
Melden Sie ihn schriftlich und zahlen Sie die Miete bis zur Klärung unter Vorbehalt weiter. BildProof führt Sie durch jeden Raum und erstellt einen strukturierten Zustandsbericht, der das Ausmaß zeigt.
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