Schönheitsreparaturen: Wann Sie beim Auszug streichen müssen

Wie Sie prüfen, ob Ihre Klausel wirksam ist und ob Sie vor dem Auszug wirklich streichen müssen.

BildProof RedaktionAktualisiert 30.9.20263 Min. LesezeitDeutschland
Kurz gesagt

Sie müssen nicht streichen, wenn die Klausel unwirksam ist oder Sie die Wohnung nachweislich unrenoviert und ohne Ausgleich übernommen haben. Kräftige Farben, die Sie selbst gestrichen haben, geben Sie aber immer neutral zurück.

Was sollten Sie prüfen, bevor Sie streichen?

Von Gesetzes wegen streicht der Vermieter. Ob die Pflicht bei Ihnen liegt, klären Sie mit wenigen Punkten.

  1. 1

    Die Klausel

    Suchen Sie im Mietvertrag die Regelung zu Schönheitsreparaturen, denn ohne wirksame Klausel streicht der Vermieter.

  2. 2

    Starre Fristen

    Feste Fristen wie „Küche alle drei Jahre“ oder eine Endrenovierung unabhängig vom Zustand machen die Klausel unwirksam.

  3. 3

    Zustand beim Einzug

    Wurde die Wohnung unrenoviert und ohne Ausgleich übergeben, müssen Sie nicht renovieren, sofern Sie das belegen können.

  4. 4

    Eigene Farben

    Kräftige Farben, die Sie selbst gestrichen haben, müssen beim Auszug wieder neutral sein.

  5. 5

    Keine Vereinbarung

    Unterschreiben Sie keine Renovierungsvereinbarung, bevor Sie die Klausel geprüft haben.

  6. 6

    Belege

    Einzugsfotos jeder Wand, das Übergabeprotokoll und Rechnungen zeigen später, wie Sie übernommen und zurückgegeben haben.

Warum das wichtig ist

Nach §§ 535 und 538 BGB sind Schönheitsreparaturen von Gesetzes wegen Sache des Vermieters. Nur eine wirksame Klausel im Mietvertrag überträgt sie auf Sie.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Ich habe die Wohnung unrenoviert bekommen: Muss ich trotzdem renovieren?

Nicht, wenn Sie keinen angemessenen Ausgleich bekommen haben. Dann ist die Klausel laut BGH unwirksam (18.03.2015, VIII ZR 185/14).

Muss ich mich an eine bestimmte Wandfarbe halten?

Beim Auszug in der Regel nicht, solange Sie die Wohnung neutral zurückgeben, meist weiß. Während der Mietzeit dürfen Sie streichen, wie Sie möchten.

Was zählt überhaupt zu Schönheitsreparaturen?

Nur Tapezieren und Streichen: Wände und Decken, Heizkörper, Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen (§ 28 Abs. 4 II. BV). Parkett abschleifen oder einen neuen Teppich verlegen gehört nicht dazu.

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Ziehen Sie bald aus?

Prüfen Sie zuerst Ihre Klausel und streichen Sie nur, was Sie wirklich müssen. BildProof hält den Zustand jeder Wand bei der Rückgabe in einem strukturierten Zustandsbericht fest.

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