Mangelanzeige: Schaden melden und Reparatur einfordern
Wie Sie einen Schaden in der Mietwohnung richtig melden, damit Ihre Rechte erhalten bleiben.
Melden Sie einen Schaden sofort dem Vermieter, schriftlich mit Datum und Fotos, und setzen Sie eine Frist von etwa 14 Tagen. Selbst reparieren dürfen Sie nur bei Verzug des Vermieters oder im Notfall.
Wie melden Sie einen Schaden richtig?
Die Mangelanzeige ist die Voraussetzung für fast alle weiteren Rechte. Diese Punkte machen sie belastbar.
- 1
Unverzüglich
Melden Sie den Schaden ohne schuldhaftes Zögern, sobald Sie ihn bemerken.
- 2
Schriftlich
Auch mündlich gilt, zum Beweis melden Sie aber immer in Textform.
- 3
Mit Datum
Schreiben Sie auf, wann Sie den Schaden gemeldet haben, denn die Anzeige zählt ab dem Zugang.
- 4
Fotos
Fotografieren Sie den Schaden und den Raum um ihn herum.
- 5
Frist setzen
Bei gewöhnlichen Schäden etwa 14 Tage, bei Heizungsausfall im Winter nur wenige Tage.
- 6
Nicht vorschnell reparieren
Selbst reparieren dürfen Sie nur, wenn der Vermieter in Verzug ist oder ein Notfall vorliegt.
Warum das wichtig ist
Nach § 535 Abs. 1 BGB muss der Vermieter die Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand erhalten. Nach § 536c BGB müssen Sie einen Mangel aber unverzüglich anzeigen, sonst können Minderung, Schadensersatz und Kündigungsrecht verloren gehen.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Mein Vermieter repariert nicht. Welche Frist muss ich setzen?
Eine angemessene Frist, bei gewöhnlichen Schäden etwa 14 Tage. Fallen im Winter Heizung oder Warmwasser aus, sind nur wenige Tage oder sofortige Hilfe angemessen (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Darf ich die Reparatur selbst machen und die Kosten von der Miete abziehen?
Nur wenn der Vermieter nach Ihrer Anzeige die Frist verstreichen lässt oder ein echter Notfall vorliegt (§ 536a Abs. 2 BGB). Sonst bekommen Sie in der Regel nichts ersetzt.
Muss eine Mangelanzeige schriftlich sein?
Nein, eine Form ist nicht vorgeschrieben, auch mündlich gilt. Zum Beweis melden Sie aber immer in Textform, mit Datum und Fotos. Wer zu spät meldet, kann Minderung, Schadensersatz und Kündigungsrecht verlieren (§ 536c Abs. 2 BGB).
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