Untermieter aufnehmen: so bekommen Sie die Erlaubnis

Wann Sie Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters haben und wie Sie richtig anfragen.

BildProof RedaktionAktualisiert 28.9.20262 Min. LesezeitDeutschland
Kurz gesagt

Für einen Teil Ihrer Wohnung haben Sie Anspruch auf die Erlaubnis, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht. Fragen Sie den Vermieter schriftlich, bevor jemand einzieht.

Was gehört in die Anfrage an den Vermieter?

Eine kurze, schriftliche Anfrage reicht. Wichtig ist, dass der Vermieter alles hat, um zu entscheiden.

  1. 1

    Name

    Wer bei Ihnen einziehen soll.

  2. 2

    Zimmer

    Welchen Teil der Wohnung der Untermieter nutzen soll.

  3. 3

    Beginn

    Ab wann der Untermieter einziehen soll.

  4. 4

    Ihr Grund

    Zum Beispiel finanzielle Gründe oder dass ein Partner einzieht.

  5. 5

    Schriftlich

    Fragen Sie schriftlich, damit Sie die Anfrage später belegen können.

  6. 6

    Frist

    Setzen Sie zwei bis vier Wochen und lassen Sie niemanden vorher einziehen.

Warum das wichtig ist

Nach § 553 Abs. 1 BGB können Sie die Erlaubnis verlangen, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht. Wer ohne Erlaubnis untervermietet, verletzt den Mietvertrag (§§ 540, 543 BGB).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie hole ich die Erlaubnis zur Untervermietung ein?

Bitten Sie den Vermieter schriftlich darum und nennen Sie Name, Zimmer, Beginn und Ihren Grund (§ 553 Abs. 1 BGB). Setzen Sie eine Frist von zwei bis vier Wochen und lassen Sie niemanden vorher einziehen.

Wann darf der Vermieter die Erlaubnis ablehnen?

Nur aus wichtigem Grund: wegen der Person des Untermieters, wegen Überbelegung oder weil sie ihm sonst nicht zuzumuten ist (§ 553 Abs. 1 Satz 2 BGB). Lehnt er ohne solchen Grund ab, können Sie mit gesetzlicher Frist kündigen (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Was passiert, wenn ich ohne Erlaubnis untervermiete?

Dann verletzen Sie den Mietvertrag. Der Vermieter kann abmahnen und im schweren Fall kündigen (§§ 540, 543 BGB).

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