WG und Untermiete: Wann darf ich untervermieten? (2026)
WG und Untermiete: Wann darf ich untervermieten?
Vom Vertragsmodell, gemeinsamer Vertrag, Einzelverträge oder Hauptmieter mit Untermietern.
Davon hängt ab, wer dem Vermieter gegenüber haftet. Für einen Teil der Wohnung haben Sie Anspruch auf die Untervermietungserlaubnis (§ 553 Abs. 1 BGB); die ganze Wohnung dürfen Sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung überlassen (§ 540 BGB).
§ 421 BGBIn 60 Sekunden
Beim gemeinsamen Mietvertrag sind alle WG-Mitglieder Hauptmieter und haften gesamtschuldnerisch: Jede Person kann für die volle Miete in Anspruch genommen werden (§ 421 BGB).
Bei Einzelverträgen pro Zimmer haftet jede Person nur für ihre eigene Miete; eine gesamtschuldnerische Haftung entsteht nicht.
Beim Modell Hauptmieter plus Untermieter haftet allein der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter, und braucht für jede Untervermietung die Erlaubnis nach § 553 BGB.
Ein zahlungsunfähiger Mitbewohner kann Sie beim gemeinsamen Vertrag die volle Miete kosten; klären Sie das Modell vor dem Einzug.
Gewinnorientierte oder kurzzeitige Untervermietung begründet nach der Rechtsprechung regelmäßig kein berechtigtes Interesse. Der Anspruch trägt die Kostenteilung, nicht das Geschäft.
Der Gesetzestext
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Beim gemeinsamen WG-Mietvertrag heißt das: Der Vermieter darf sich an eine einzige Person halten.
Drei WG-Modelle im Vergleich
| Modell | Wer ist Vertragspartner | Haftung gegenüber dem Vermieter |
|---|---|---|
| Gemeinsamer Mietvertrag | alle WG-Mitglieder als Hauptmieter | gesamtschuldnerisch, jede Person für die volle Miete (§ 421 BGB) |
| Einzelverträge pro Zimmer | jede Person einzeln mit dem Vermieter | nur für die eigene Miete, keine gesamtschuldnerische Haftung |
| Hauptmieter plus Untermieter | nur der Hauptmieter (Untermieter über § 553 BGB) | allein der Hauptmieter haftet |
Wie Sie die Erlaubnis konkret einholen, Person benennen, Räume angeben, berechtigtes Interesse darlegen, steht im Ratgeber Untermieter aufnehmen. Wie Sie Miete und Nebenkosten im Innenverhältnis aufteilen, in Nebenkosten in der WG aufteilen.
Was das für die beiden Seiten heißt
- Klären Sie das Vertragsmodell, bevor Sie einziehen: daraus folgt Ihr Risiko.
- Beim gemeinsamen Vertrag: Rechnen Sie damit, für andere einspringen zu müssen.
- Als Hauptmieter holen Sie für jede Untervermietung die Erlaubnis ein.
- Halten Sie im Innenverhältnis schriftlich fest, wer welchen Anteil zahlt.
- Legen Sie das Modell im Vertrag eindeutig fest.
- Beim gemeinsamen Vertrag können Sie sich an eine einzige Person halten.
- Für die Teil-Untervermietung besteht bei berechtigtem Interesse ein Anspruch.
- Über die ganze Wohnung entscheiden Sie frei (§ 540 BGB).
Häufige Fehler
Beim gemeinsamen Vertrag kann ein zahlungsunfähiger Mitbewohner Sie die volle Miete kosten.
Der Anspruch aus § 553 BGB ersetzt die tatsächliche Erlaubnis nicht, es drohen Abmahnung und Kündigung.
Der Anspruch gilt nur für einen Teil; das Ganze braucht die Zustimmung nach § 540 BGB.
Gewinnorientierte oder kurzzeitige Untervermietung begründet regelmäßig kein berechtigtes Interesse.
Nächste Schritte
Das Vertragsmodell prüfen: gemeinsamer Vertrag, Einzelverträge oder Hauptmieter-Modell?
Beim gemeinsamen Vertrag die gesamtschuldnerische Haftung im Innenverhältnis regeln.
Für jede Untervermietung eines Zimmers die Erlaubnis schriftlich einholen, mit Name und Beginn.
Beim Wechsel eines Mitbewohners die Vertragslage sauber anpassen statt still zu tauschen.
Häufige Fragen
Darf ich ohne Erlaubnis des Vermieters untervermieten?
Nein. Jede Gebrauchsüberlassung an Dritte braucht die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Für einen Teil der Wohnung haben Sie nach § 553 Abs. 1 BGB aber einen Anspruch darauf, sofern nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht. Ohne Erlaubnis riskieren Sie Abmahnung und Kündigung.
Was gilt als berechtigtes Interesse nach § 553 BGB?
Ein berechtigtes Interesse ist jeder vernünftige, nach Vertragsschluss entstandene Grund, etwa der Wunsch, Mietkosten durch eine:n Untermieter:in zu senken, ein:e Partner:in oder ein:e WG-Mitbewohner:in zieht ein, oder ein längerer berufs- oder ausbildungsbedingter Auslandsaufenthalt. Es genügen wirtschaftliche oder persönliche Gründe von einigem Gewicht.
Darf der Vermieter einen Untermietzuschlag verlangen?
Ja, wenn ihm die Überlassung nur bei einer angemessenen Mieterhöhung zuzumuten ist (§ 553 Abs. 2 BGB). In der Praxis gelten Zuschläge von etwa 10 bis 20 Prozent der Untermiete als angemessen. Ein pauschaler Zuschlag ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig.
Darf der Vermieter die Erlaubnis ablehnen?
Nur aus wichtigem Grund: wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder die Überlassung dem Vermieter aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist (§ 553 Abs. 1 Satz 2 BGB). Verweigert er sie zu Unrecht, können Sie das Mietverhältnis außerordentlich kündigen (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Wer haftet in einer WG für die Miete?
Das hängt vom Vertrag ab. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag haften alle Hauptmieter:innen gesamtschuldnerisch. Der Vermieter kann die volle Miete von jeder einzelnen Person fordern. Bei Einzelverträgen pro Zimmer haftet jede:r nur für die eigene Miete. Beim Modell Hauptmieter:in mit Untermieter:innen haftet allein die Hauptmieterin oder der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter.
Darf ich meine ganze Wohnung untervermieten, etwa über Airbnb?
Die Überlassung der gesamten Wohnung braucht die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters (§ 540 BGB) und ist vom Erlaubnisanspruch des § 553 BGB nicht gedeckt. Dieser gilt nur für einen Teil. Eine gewinnorientierte, kurzfristige Untervermietung (etwa über Plattformen) begründet nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig kein berechtigtes Interesse.
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