Dokumentationspflicht: Was die Verwaltung dem Eigentümer schuldet

Welche Auskunft, Rechenschaft und Unterlagen der Eigentümer von Ihnen verlangen kann und wie Sie sie je Einheit bereithalten.

BildProof RedaktionAktualisiert 28.9.20262 Min. LesezeitDeutschland
Kurz gesagt

Sie informieren den Eigentümer, geben auf Verlangen Auskunft, legen Rechenschaft ab und geben am Ende alle Unterlagen heraus. Legen Sie Übergabeprotokolle und Fotos deshalb je Einheit ab.

Was schulden Sie dem Eigentümer?

Der Verwaltervertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Daraus folgen einige klare Pflichten.

  1. 1

    Informieren

    Sie geben dem Eigentümer von sich aus die erforderlichen Nachrichten.

  2. 2

    Auskunft

    Auf Verlangen zeigen Sie ihm Protokolle, Fotos und Kautionsabrechnungen.

  3. 3

    Rechenschaft

    Nach der Ausführung legen Sie Rechenschaft über Ihre Arbeit ab.

  4. 4

    Herausgabe

    Spätestens bei Vertragsende geben Sie alles heraus, was aus der Verwaltung stammt.

  5. 5

    Protokolle und Fotos

    Übergabeprotokolle und Fotos gehören dem Eigentümer, nicht der Verwaltung.

  6. 6

    Je Einheit ablegen

    Nur getrennte Unterlagen je Einheit lassen sich bei Vertragsende sauber übergeben.

Warum das wichtig ist

Nach § 666 BGB schulden Sie dem Eigentümer Nachrichten, Auskunft und Rechenschaft, nach § 667 BGB die Herausgabe von allem, was Sie aus der Verwaltung erlangen. Fehlt die Dokumentation einer Übergabe, fehlt deshalb auch ein Teil Ihrer Rechenschaft.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wem gehören Übergabeprotokolle und Fotos?

Dem Eigentümer. Nach § 667 BGB geben Sie sie spätestens bei Vertragsende vollständig heraus.

Haftet die Verwaltung, wenn eine Forderung mangels Dokumentation scheitert?

Möglich ist es, wenn die Verwaltung eine Pflicht aus dem Vertrag schuldhaft verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB). Sicher ist: Einen nie festgehaltenen Zustand können Sie dem Eigentümer schwer erklären.

Muss die Verwaltung den Eigentümer von sich aus informieren?

Ja. Nach § 666 BGB geben Sie dem Eigentümer die erforderlichen Nachrichten, erteilen auf Verlangen Auskunft und legen nach der Ausführung Rechenschaft ab.

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Erfassen Sie jede Übergabe im gleichen Ablauf und legen Sie sie je Einheit ab, damit der Eigentümer sie jederzeit einsehen kann. BildProof führt Raum für Raum durch jede Einheit und erstellt einen Zustandsbericht, den Sie an Mieter und Eigentümer senden.

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