Zwischenmiete: Übergabe richtig dokumentieren (2026)
Zwischenmiete: Übergabe richtig dokumentieren
Mit zwei Protokollen in kurzem Abstand, denn bei der Zwischenmiete liegen Einzug und Auszug oft nur Wochen auseinander.
Ist der Wohnraum wirklich nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet, gelten die Kündigungsschutzvorschriften und das Recht des Zeitmietvertrags nicht (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ist er es nicht, greift § 575 BGB: Eine Befristung ohne wirksamen, schriftlich genannten Grund macht aus dem Vertrag ein unbefristetes Mietverhältnis.
§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGBIn 60 Sekunden
Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, gelten die Vorschriften über den Kündigungsschutz und den Zeitmietvertrag nicht (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Genau das ist der Normalfall der echten Zwischenmiete.
Ist der Gebrauch dagegen nicht nur vorübergehend, ist eine Befristung nur wirksam, wenn der Vermieter den Grund bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt (§ 575 Abs. 1 BGB).
Fehlt dieser Grund oder die Schriftform, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ein vermeintlich befristetes Zwischenmietverhältnis endet dann nicht automatisch.
Bei einem möblierten Zimmer in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf desselben Monats zulässig (§ 573c Abs. 3 BGB).
Die kurze Dauer ändert nichts an der Beweislage: Auch für vier Wochen haften Sie für Schäden über die normale Abnutzung hinaus, und auch dafür brauchen Sie einen Anfangszustand.
Der Gesetzestext
Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in angespannten Märkten, über die Mieterhöhung und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. Ob es sich um vorübergehenden Gebrauch handelt, entscheidet der tatsächliche Zweck, nicht die Überschrift des Vertrags.
Echte Zwischenmiete und befristeter Vertrag
| Frage | Nur vorübergehender Gebrauch | Dauerhafter Wohnzweck, aber befristet |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB | § 575 BGB |
| Kündigungsschutz | gilt nicht | gilt |
| Befristung ohne wirksamen Grund | unschädlich, der Zweck trägt die Befristung | Vertrag gilt als unbefristet |
Zwei Protokolle in kurzem Abstand
Die Zwischenmiete ist der Fall, in dem am häufigsten gar nichts dokumentiert wird: Es geht schnell, man kennt sich über eine Anzeige oder über Freunde, und für ein paar Wochen scheint der Aufwand unverhältnismäßig.
Genau daraus entsteht der Streit. Die Wohnung ist möbliert, das Inventar gehört jemand anderem, und beim Auszug fällt auf, was vorher niemand notiert hat.
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Wann Sie ein Zimmer überhaupt untervermieten dürfen, steht im Ratgeber WG und Untermiete. Wie das Protokoll für ein einzelnes Zimmer aussieht, in WG-Zimmer: Übergabeprotokoll richtig machen.
Häufige Fehler
Je kürzer die Miete, desto genauer lässt sich ein Schaden zuordnen, aber nur, wenn der Anfangszustand festgehalten ist.
Beim Auszug wird über Stücke gestritten, die vorher schon beschädigt waren.
Ohne vorübergehenden Gebrauch und ohne schriftlichen Grund nach § 575 BGB ist der Vertrag unbefristet.
Nächste Schritte
Im Vertrag prüfen, ob ein Befristungsgrund genannt ist, und ob der Gebrauch wirklich nur vorübergehend ist.
Beim Einzug Zimmer, Gemeinschaftsräume und Inventar erfassen, mit Datum.
Zählerstände notieren, wenn Sie Nebenkosten anteilig tragen.
Beim Auszug denselben Rundgang wiederholen und beide Stände vergleichen.
Die Kaution schriftlich quittieren lassen, auch bei wenigen Wochen Mietdauer.
Häufige Fragen
Ist ein befristeter Zwischenmietvertrag automatisch wirksam?
Nein. Handelt es sich um Wohnraum zum nur vorübergehenden Gebrauch, trägt bereits der Zweck die Befristung (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Andernfalls gilt § 575 BGB: Der Vermieter muss den Befristungsgrund bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen. Fehlt er, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet nicht automatisch.
Welche Kündigungsfrist gilt für ein möbliertes Zimmer beim Zwischenmieten?
Ist das möblierte Zimmer Teil der Wohnung, die der Vermieter selbst bewohnt, gilt die verkürzte Frist des § 573c Abs. 3 BGB: Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf desselben Monats zulässig. Wohnt der Vermieter nicht in derselben Wohnung, bleibt es bei den allgemeinen Fristen.
Lohnt ein Übergabeprotokoll bei nur wenigen Wochen?
Ja, gerade dann. Bei kurzer Mietdauer ist der Zustand am Anfang und am Ende leicht vergleichbar, wenn beides festgehalten ist, und praktisch nicht mehr rekonstruierbar, wenn nicht. Da Zwischenmieten fast immer möbliert übergeben werden, gehört zusätzlich eine Inventarliste mit Zustand je Stück dazu.
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