Indexmiete berechnen: VPI-Erhöhung richtig anpassen

Wie Sie die neue Miete nach dem Verbraucherpreisindex ausrechnen und die Erhöhung wirksam verlangen.

BildProof RedaktionAktualisiert 28.9.20262 Min. LesezeitDeutschland
Kurz gesagt

Rechnen Sie neue Miete = alte Miete × (neuer VPI ÷ alter VPI). Verlangen Sie die Erhöhung per Brief oder E-Mail, frühestens ein Jahr nach der letzten Änderung, und nennen Sie die Indexänderung.

Was gehört zu einer Indexmieterhöhung?

Die Rechnung ist einfach. Wirksam wird die Erhöhung aber nur, wenn die Erklärung die richtigen Angaben enthält.

  1. 1

    Die Formel

    Neue Miete = alte Miete × (neuer VPI ÷ alter VPI), mit dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes.

  2. 2

    Dieselbe Reihe

    Nehmen Sie beide Indexstände aus derselben, aktuellen Reihe.

  3. 3

    Ein Jahr Pause

    Zwischen zwei Anpassungen muss die Miete mindestens ein Jahr gleich bleiben.

  4. 4

    Textform

    Verlangen Sie die Erhöhung per Brief oder E-Mail.

  5. 5

    Indexänderung nennen

    Geben Sie alten und neuen Indexstand und den neuen Betrag an, sonst ist die Erklärung unwirksam.

  6. 6

    Ab wann

    Die neue Miete gilt ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang, ohne Zustimmung des Mieters.

Warum das wichtig ist

Nach § 557b Abs. 3 BGB müssen Sie die Änderung in Textform erklären und dabei die Indexänderung und die neue Miete oder die Erhöhung in Euro angeben. Fehlt das, schuldet der Mieter die höhere Miete nicht.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie berechne ich eine Indexmieterhöhung?

Mit der Formel neue Miete = alte Miete × (neuer VPI ÷ alter VPI), Basisjahr 2020 = 100. Beispiel: 800 € bei VPI 109,8 (alt) und 125,2 (neu) ergibt 800 × (125,2 ÷ 109,8) = 912,20 €.

Gilt die Mietpreisbremse bei der Indexmiete?

Die Mietpreisbremse gilt nur für die Ausgangsmiete bei Vertragsbeginn (§ 557b Abs. 4 BGB). Die späteren Anpassungen nach dem Index begrenzt sie nicht.

Muss der Mieter der Indexmieterhöhung zustimmen?

Nein. Die neue Miete gilt ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang Ihrer Erklärung. Die Erklärung muss aber in Textform kommen und die Indexänderung nennen, sonst ist sie unwirksam.

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