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Energieausweis-Pflicht bei Vermietung 2026

Das Wichtigste in Kürze

Energieausweis-Pflicht bei Vermietung

Spätestens bei der Besichtigung vorlegen, unaufgefordert, und nach Vertragsschluss eine Kopie übergeben.

Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 4 und 5 GEG. In Immobilienanzeigen sind zusätzlich die Pflichtangaben aus dem Ausweis erforderlich (§ 87 GEG).

§ 80 Abs. 4 und 5 GEG

In 60 Sekunden

1

Bei einer Neuvermietung müssen Sie dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis oder eine Kopie unaufgefordert vorlegen (§ 80 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 5 GEG); ein deutlich sichtbarer Aushang genügt.

2

Findet keine Besichtigung statt, ist der Ausweis spätestens auf Verlangen vorzulegen (§ 80 Abs. 4 S. 4 GEG); unverzüglich nach Vertragsschluss übergeben Sie eine Kopie (S. 5).

3

Liegt bei einer kommerziellen Anzeige bereits ein Ausweis vor, gehören Art des Ausweises, Endenergiebedarf oder -verbrauch, die wesentlichen Energieträger, das Baujahr und bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse hinein (§ 87 GEG).

4

Ein Energieausweis ist ab dem Ausstellungsdatum zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GEG) und darf danach für eine Neuvermietung nicht mehr verwendet werden.

5

Keine Pflicht besteht unter anderem für Baudenkmäler (§ 79 Abs. 4 GEG) und kleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche; bei bloßer Fortsetzung eines bestehenden Mietverhältnisses entsteht keine Vorlagepflicht.

Der Gesetzestext

Spätestens bei der Besichtigung ist dem Kauf- oder Mietinteressenten der Energieausweis oder eine Kopie vorzulegen; findet keine Besichtigung statt, spätestens auf Verlangen. Unverzüglich nach Abschluss des Vertrags ist der Ausweis oder eine Kopie zu übergeben. Über Absatz 5 gelten für die Vermietung dieselben Pflichten wie beim Verkauf.

Sinngemäß · § 80 Abs. 4 und 5 GEG

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?

Welcher Typ zulässig ist, hängt von Größe und Baujahr des Gebäudes ab.

KriteriumBedarfsausweisVerbrauchsausweis
Grundlageberechneter Energiebedarf nach Gebäudehülle und Anlagentechniktatsächlicher Verbrauch der letzten drei Jahre
Aussagekraftobjektiv, nutzerunabhängigabhängig vom Heizverhalten der Bewohner
Pflicht beibis zu 4 Wohnungen, Bauantrag vor dem 1.11.1977, nicht entsprechend modernisiertwahlfrei ab 5 Wohnungen oder Bauantrag ab dem 1.11.1977
Kostenhöhergeringer

Faustregel: Ab fünf Wohnungen oder bei Bauantrag ab dem 1. November 1977 dürfen Sie den günstigeren Verbrauchsausweis nutzen. Besteht Wahlfreiheit, entscheiden Sie selbst.

Passend dazu: Mietvertrag erstellen als Vermieter und Wohnungsbesichtigung organisieren.

Was das für die beiden Seiten heißt

Für Mieter
  • Verlangen Sie den Ausweis spätestens bei der Besichtigung. Er muss unaufgefordert vorliegen.
  • Prüfen Sie das Ausstellungsdatum; nach zehn Jahren ist er ungültig.
  • Vergleichen Sie die Anzeigenangaben mit dem Ausweis.
  • Lassen Sie sich nach Vertragsschluss die Kopie aushändigen.
Für Vermieter
  • Prüfen Sie vor der Anzeige, ob ein gültiger Ausweis vorliegt.
  • Übernehmen Sie alle Pflichtangaben nach § 87 GEG vollständig in jede Anzeige.
  • Legen Sie den Ausweis bei der Besichtigung unaufgefordert vor oder hängen Sie ihn sichtbar aus.
  • Dokumentieren Sie die Übergabe der Kopie nach Vertragsschluss.

Häufige Fehler

Den Ausweis erst auf Nachfrage zeigen

Die Vorlage muss unaufgefordert und rechtzeitig erfolgen, sonst droht eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG.

Pflichtangaben in der Anzeige weglassen

Jede einzelne Anzeige ohne die korrekten Angaben nach § 87 GEG kann eine eigene Ordnungswidrigkeit sein.

Einen abgelaufenen Ausweis verwenden

Nach zehn Jahren darf er für eine Neuvermietung nicht mehr genutzt werden.

Annehmen, ein Verbrauchsausweis sei immer zulässig

Bei kleinen Altbauten ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben. Und die Übergabe der Kopie gehört dokumentiert.

Nächste Schritte

1

Vor der Anzeige prüfen, ob ein gültiger Ausweis vorliegt, sonst rechtzeitig neu erstellen lassen.

2

Alle Pflichtangaben nach § 87 GEG vollständig in jede Anzeige übernehmen.

3

Bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen oder sichtbar aushängen.

4

Nach Vertragsschluss unverzüglich eine Kopie übergeben und das dokumentieren.

Häufige Fragen

Ist ein Energieausweis bei Vermietung Pflicht?

Ja. Bei einer Neuvermietung muss der Vermieter dem Mietinteressenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis oder eine Kopie unaufgefordert vorlegen und ihm nach Abschluss des Mietvertrags eine Kopie übergeben (§ 80 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 GEG). Ohne Besichtigung muss die Vorlage spätestens auf Verlangen erfolgen.

Welcher Energieausweis ist Pflicht – Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?

Für Wohngebäude mit fünf oder mehr Wohnungen sowie für Gebäude, deren Bauantrag ab dem 1. November 1977 gestellt wurde, genügt grundsätzlich ein Verbrauchsausweis. Bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die seither nicht energetisch auf das damalige Anforderungsniveau modernisiert wurden, ist ein Bedarfsausweis vorgeschrieben (§ 80 GEG).

Was muss in der Immobilienanzeige zum Energieausweis stehen?

Liegt bei Schaltung einer kommerziellen Anzeige bereits ein Energieausweis vor, müssen nach § 87 GEG angegeben werden: Art des Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch), der Endenergiebedarf bzw. -verbrauch, die wesentlichen Energieträger der Heizung, das im Ausweis genannte Baujahr und – bei Wohngebäuden – die Energieeffizienzklasse.

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Ein Energieausweis ist ab dem Ausstellungsdatum 10 Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GEG). Das gilt für Bedarfs- wie Verbrauchsausweise. Nach Ablauf darf er für eine Neuvermietung nicht mehr verwendet werden und muss neu erstellt werden.

Welches Bußgeld droht ohne Energieausweis?

Die nicht rechtzeitige Vorlage oder Übergabe sowie fehlende Pflichtangaben in der Anzeige sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 108 Abs. 2 GEG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden. Jede einzelne fehlerhafte Anzeige kann eine eigene Ordnungswidrigkeit darstellen.

Wann brauche ich keinen Energieausweis?

Keine Pflicht besteht u.a. für Baudenkmäler (§ 79 Abs. 4 GEG) und für kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 m². Bei Verlängerung oder Fortsetzung eines bestehenden Mietverhältnisses mit demselben Mieter ohne neuen Vertrag entsteht ebenfalls keine Vorlagepflicht.

Quellen

Diese Seite gibt allgemeine Informationen zum Stand des angegebenen Datums. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.