Möblierungszuschlag berechnen: welcher Aufschlag zulässig ist

Wie Sie den Zuschlag für die Möbel festlegen, damit er einer Rüge standhält.

BildProof RedaktionAktualisiert 30.9.20262 Min. LesezeitDeutschland
Kurz gesagt

Rechnen Sie den Zuschlag auf die zulässige Miete, vom Zeitwert der Möbel aus, und weisen Sie ihn getrennt aus. Inventarliste und Fotos vom Einzug belegen, was da ist.

So legen Sie den Zuschlag fest

Drei Zahlen ergeben den Zuschlag. Zwei Unterlagen belegen ihn.

  1. 1

    Zulässige Miete

    Vergleichsmiete aus dem Mietspiegel, plus höchstens 10 %, wo die Mietpreisbremse gilt.

  2. 2

    Bestand

    Jedes Möbelstück und Gerät, mit Anschaffungsjahr und Preis.

  3. 3

    Zeitwert

    Was die Einrichtung heute noch wert ist.

  4. 4

    Keine Doppelzählung

    Was der Mietspiegel schon als Ausstattung zählt, bleibt draußen.

  5. 5

    Getrennt ausweisen

    Grundmiete und Zuschlag als zwei Beträge im Vertrag.

  6. 6

    Belege

    Inventarliste und Fotos vom Einzug, für die Rüge und für die Kaution.

Warum das wichtig ist

Nach § 556d BGB ist die Miete in Gebieten mit Mietpreisbremse begrenzt, und der Zuschlag muss zum Wert der Möbel passen. Bei einer Rüge zählt, was Sie über Bestand und Zustand belegen können.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Darf ich trotz Mietpreisbremse einen Möblierungszuschlag verlangen?

Ja, zusätzlich zur zulässigen Miete. Er muss zum Wert der Möbel passen, die wirklich in der Wohnung stehen.

Muss ich den Zuschlag getrennt ausweisen?

Heute nicht. Nach dem Gesetzentwurf von 2026 soll das Pflicht werden, sonst gilt die Wohnung bei der Prüfung der Miete zunächst als unmöbliert.

Wie rechne ich den Zuschlag aus?

Vom Zeitwert der Einrichtung aus. Der Entwurf nennt als Obergrenze 1 % des Zeitwerts pro Monat, bei 10.000 € Zeitwert also höchstens 100 € im Monat, noch ohne Gesetzeskraft.

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