Fristen beim Mieterwechsel für private Vermieter
Welche Fristen für Sie vom Auszug des alten bis zum Einzug des neuen Mieters laufen.
Ab der Rückgabe haben Sie sechs Monate für Ersatzansprüche (§ 548 Abs. 1 BGB), die Kaution prüfen Sie nach der Rechtsprechung meist drei bis sechs Monate, und die Nebenkosten rechnen Sie spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums ab. Dem neuen Mieter bestätigen Sie den Einzug innerhalb von zwei Wochen.
So nutzen Sie die Tabelle
Beim Mieterwechsel zählen vier Tage. Notieren Sie sie, dann sehen Sie jede Frist.
- 1
Zugang der Kündigung
Es zählt der Tag, an dem die Kündigung ankommt. Davon hängt ab, wann das Mietverhältnis endet.
- 2
Rückgabetag
Ab diesem Tag laufen Ihre sechs Monate für Schäden und die Prüffrist für die Kaution.
- 3
Ende des Abrechnungszeitraums
Ab diesem Tag haben Sie zwölf Monate für die Nebenkostenabrechnung des ausgezogenen Mieters.
- 4
Einzug des neuen Mieters
Ab diesem Tag laufen die zwei Wochen für die Wohnungsgeberbestätigung.
- 5
Vor der Unterschrift
Berufen Sie sich auf eine Ausnahme von der Mietpreisbremse, informieren Sie den neuen Mieter vorher in Textform.
- 6
Zustand an beiden Tagen
Halten Sie den Zustand am Rückgabetag und beim Einzug des neuen Mieters fest. Er ist die Grundlage jedes Abzugs.
Ihre Fristen auf einen Blick
Für einen unbefristeten Mietvertrag über eine Wohnung. Dauer, Beginn und die Vorschrift, aus der die Frist stammt.
| Frist | Dauer | Ab wann | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Kündigung durch den Mieter | 3 Monate, unabhängig von der Mietdauer | Zugang spätestens am 3. Werktag eines Monats | § 573c Abs. 1 BGB |
| Ihre Kündigung, nur mit berechtigtem Interesse | 3 Monate, nach 5 Jahren 6, nach 8 Jahren 9 Monate | Zugang spätestens am 3. Werktag eines Monats, Mietdauer ab Überlassung der Wohnung | §§ 573, 573c Abs. 1 BGB |
| Ersatzansprüche wegen Schäden | 6 Monate | Rückgabe der Wohnung | § 548 Abs. 1 BGB |
| Prüffrist für die Kaution | meist 3 bis 6 Monate | Rückgabe der Wohnung | Rechtsprechung, § 551 BGB nennt keine Frist |
| Nebenkostenabrechnung | 12 Monate | Ende des Abrechnungszeitraums | § 556 Abs. 3 BGB |
| Einwendungen des Mieters gegen die Abrechnung | 12 Monate | Zugang der Abrechnung | § 556 Abs. 3 BGB |
| Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz und Wegnahme | 6 Monate | Ende des Mietverhältnisses | § 548 Abs. 2 BGB |
| Energieausweis zeigen | spätestens bei der Besichtigung, Kopie unverzüglich nach Vertragsschluss | Besichtigung | § 80 Abs. 4 und 5 GEG |
| Auskunft über eine Ausnahme von der Mietpreisbremse | vor der Unterschrift des Mieters, in Textform | Vor Vertragsschluss | § 556g Abs. 1a BGB |
| Wohnungsgeberbestätigung für den neuen Mieter | 2 Wochen | Einzug | § 19 Abs. 1 BMG |
Warum das wichtig ist
Nach § 548 Abs. 1 BGB haben Sie sechs Monate ab der Rückgabe, um Ersatzansprüche durchzusetzen. Einen Abzug tragen Sie nur, wenn feststeht, wie die Wohnung beim Einzug und am Rückgabetag aussah.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Ab wann laufen meine sechs Monate für Schäden?
Ab dem Tag, an dem Sie die Wohnung zurückerhalten, in der Regel mit der Rückgabe der Schlüssel (§ 548 Abs. 1 BGB). Wann der Mietvertrag endet, spielt dafür keine Rolle.
Wie lange darf ich die Kaution behalten?
Eine feste Frist steht nicht im Gesetz. Nach der Rechtsprechung meist drei bis sechs Monate ab der Rückgabe. Für eine noch offene Nebenkostenabrechnung dürfen Sie einen angemessenen Teil länger einbehalten.
Muss ich dem Mieter auch den Auszug bestätigen?
Nach dem aktuellen § 19 BMG bestätigen Sie den Einzug. Eine Abmeldung ist nur nötig, wenn der Mieter keine neue Wohnung im Inland bezieht (§ 17 Abs. 2 BMG), und dafür braucht er keine Bestätigung von Ihnen.
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Steht ein Mieterwechsel an?
Notieren Sie Rückgabetag und Einzugstag und halten Sie an beiden Tagen den Zustand jedes Raums fest. BildProof führt Sie durch die Wohnung und erstellt einen strukturierten Zustandsbericht.
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