Einbauküche vom Vormieter: Ablöse und Auszug
Wem die Küche gehört, wie viel Ablöse zulässig ist und was bei Ihrem eigenen Auszug passiert.
Kaufen Sie nur eine Küche, die dem Vormieter gehört, und zahlen Sie nicht weit mehr als den Zeitwert. Halten Sie ihren Zustand bei der Übernahme fest und klären Sie früh, ob sie beim Auszug bleiben darf.
Was vor der Übernahme geklärt sein sollte
Eine Ablöse ist ein Kauf. Diese Punkte gehören in den Vertrag mit dem Vormieter.
- 1
Eigentum
Die Küche gehört dem Vormieter, nicht dem Vermieter.
- 2
Alter und Neupreis
Kaufjahr und Rechnung, damit sich der Zeitwert schätzen lässt.
- 3
Geräteliste
Herd, Kühlschrank, Spülmaschine, Dunstabzug, mit Marke.
- 4
Preis
Schriftlich, und nicht weit über dem Zeitwert.
- 5
Bedingung
Der Kauf gilt nur, wenn Sie den Mietvertrag bekommen.
- 6
Zustand
Fronten, Arbeitsplatte, Geräte, festgehalten am Übernahmetag.
Warum das wichtig ist
Eine Küche wechselt oft mehrmals den Besitzer, während die Wohnung dieselbe bleibt. Ob der Preis fair war und wer einen Schaden verursacht hat, lässt sich nur mit dem Zustand vom Übernahmetag klären.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Ablöse für eine Einbauküche sein?
Nach der Rechtsprechung höchstens rund die Hälfte über dem Zeitwert. Was darüber liegt, ist unwirksam, und Sie können es zurückfordern (§ 4a Abs. 2 WoVermittG).
Muss ich die Küche vom Vormieter übernehmen, um die Wohnung zu bekommen?
Der Kauf ist ein eigener Vertrag mit dem Vormieter, und Sie können ihn ablehnen. Wer die Wohnung bekommt, entscheidet der Vermieter, nicht der Vormieter.
Muss ich die Küche beim Auszug ausbauen?
In der Regel ja, wenn sie Ihnen gehört (§ 546 BGB). Sie darf bleiben, wenn der Vermieter zustimmt oder sie gegen Entschädigung übernimmt (§ 552 BGB).
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