Rauchen in der Mietwohnung: was Sie beim Auszug zahlen
Wann gelbe Wände Abnutzung sind, wann Sie streichen müssen und wann aus Rauchspuren ein Schaden wird.
Rauchen ist vertragsgemäßer Gebrauch. Gelbe Wände streichen Sie nur mit einer wirksamen Klausel. Schadenersatz schulden Sie erst, wenn Streichen und Tapezieren nicht mehr reichen.
Was beim Auszug zählt
Diese Punkte entscheiden, ob Sie für Rauchspuren zahlen.
- 1
Keine besondere Vereinbarung
Ohne eine solche Abrede ist Rauchen in Ihrer Wohnung erlaubt.
- 2
Ihre Klausel
Streichen schulden Sie nur, wenn die Klausel zu Schönheitsreparaturen wirksam ist.
- 3
Streichen reicht
Gehen die Spuren mit Farbe und Tapete weg, ist es kein Schaden.
- 4
Mehr als Streichen
Erst wenn weitere Arbeiten nötig sind, schulden Sie Schadenersatz.
- 5
Brandlöcher
Löcher in Boden, Polster oder Arbeitsplatte sind ein eigener Schaden.
- 6
Zustand beim Einzug
Waren Wände und Türrahmen schon vergilbt, geht das nicht auf Sie.
Warum das wichtig ist
Ob Sie für Rauchspuren zahlen, hängt an Ihrer Klausel und daran, wie die Wände vorher aussahen. Will der Vermieter etwas abziehen, muss er den Schaden belegen. Mit eigenen Fotos vom Einzug und vom Auszug stehen Sie nicht Wort gegen Wort.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Muss ich als Raucher beim Auszug streichen?
Nur wenn Ihr Mietvertrag eine wirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen enthält. Ohne sie schulden Sie das Streichen auch als Raucher nicht.
Darf der Vermieter für Nikotinspuren die Kaution einbehalten?
Nur wenn die Spuren über normales Streichen und Tapezieren hinausgehen oder Sie wirksam zum Streichen verpflichtet sind. Den Schaden und seine Höhe muss er belegen.
Ist Rauchen in der Mietwohnung erlaubt?
Ja, grundsätzlich schon. Der BGH sieht Rauchen in der eigenen Wohnung als vertragsgemäßen Gebrauch, wenn nichts anderes vereinbart ist.
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Ziehen Sie bald aus?
Prüfen Sie Ihre Klausel, lüften Sie und halten Sie dann jeden Raum fest. BildProof führt Sie durch die Wohnung und erstellt einen strukturierten Zustandsbericht.
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