Verjährung nach § 548 BGB: was die sechs Monate für Mieter bedeuten

Wann Schadensansprüche des Vermieters verjähren, was die Frist hemmt und warum Ihre Kaution trotzdem nicht sicher ist.

BildProof RedaktionAktualisiert 1.10.20262 Min. LesezeitDeutschland
Kurz gesagt

Der Vermieter hat sechs Monate ab der Rückgabe, um Schäden einzufordern. Mit einer Barkaution darf er auch danach noch verrechnen. Ihre Aufnahmen vom Zustand müssen deshalb länger halten als die Frist.

Was die Frist bedeutet

Diese Punkte sollten Sie nach dem Auszug kennen.

  1. 1

    Beginn

    Die sechs Monate laufen ab dem Tag, an dem der Vermieter die Wohnung zurückbekommt.

  2. 2

    Ihre eigene Frist

    Aufwendungen und Einrichtungen fordern Sie innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsende ein.

  3. 3

    Keine Verlängerung per Klausel

    Eine vorformulierte Klausel im Mietvertrag kann die Frist nicht verlängern.

  4. 4

    Hemmung

    Solange Sie über den Schaden verhandeln, läuft die Frist nicht weiter. Danach bleiben mindestens drei Monate.

  5. 5

    Kaution

    Mit einer Barkaution darf der Vermieter auch einen verjährten Schaden noch verrechnen.

  6. 6

    Beweis

    Dass der Schaden in Ihrer Mietzeit entstanden ist, muss weiter der Vermieter beweisen.

Warum das wichtig ist

Die sechs Monate klingen nach Schutz. Weil der Vermieter mit der Barkaution auch danach noch verrechnen darf, schützt Sie am Ende vor allem, was Sie über den Zustand zeigen können.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wann beginnt die Frist von sechs Monaten für den Vermieter?

Wenn er die Wohnung zurückbekommt, meist mit der Rückgabe der Schlüssel. Auf das Vertragsende kommt es dafür nicht an.

Darf der Vermieter nach sechs Monaten noch etwas von der Kaution abziehen?

Ja, bei einer Barkaution darf er einen verjährten Schadensanspruch noch verrechnen (BGH, VIII ZR 184/23). Ob der Schaden wirklich von Ihnen stammt, muss er aber weiterhin beweisen.

Kann der Mietvertrag die Frist verlängern?

Nicht durch eine Formularklausel. Der BGH hat eine solche Verlängerung für unwirksam erklärt (VIII ZR 13/17).

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